Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Sofern Ihrem Nachbarn tatsächlich ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des von Ihnen errichteten Tores zusteht, müssen Sie auch die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs bezahlen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Störer; dazu gehören auch die adäquaten Rechtsverfolgungskosten.
Der Kostenerstattungsanspruch des Nachbarn setzt in diesem Fall nicht voraus, dass Sie sich durch eine vorherige Mahnung des Nachbarn in Verzug befunden haben. Der Nachbar war nicht verpflichtet, Sie vorab persönlich zur Entfernung des Tores aufzufordern.
Der Erstattungsanspruch des Nachbarn im Hinblick auf seine Rechtsanwaltskosten besteht unabhängig davon, ob das Tor von Ihnen nun rechtzeitig entfernt wird. Voraussetzung ist dafür nicht die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, sondern die Frage, ob bereits durch die Errichtung des Tores die Rechte des Nachbarn beeinträchtigt wurde. War dies der Fall, besteht der geltend gemachte Beseitigungssnspruch und der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach.
Ob die Kostenforderung der Höhe nach angemessen ist, kann ohne detaillierte Aufschlüsselung der Rechnung nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Der Streitwert wurde vom Anwalt mit 1000 Euro festgesetzt. Worum handelt es sich hierbei? Das Tor ist einfach auf zwei vorhandene Eisenpfosten aufgesteckt und kann in 3 Minuten ohne Werkzeug entfernt werden. Der Materialwert des Tores beträgt 50 Euro. Und der betroffene Wegeteil wird nicht von meinem Nachbarn benutzt (gehört aber laut Grundbuch zu einem Drittel ihm). Die Fläche hitner dem Tor sind ca. 20 qm, mit einem Wert von ca. 20 Euro pro qm.
Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus.
Der Streitwert ist in diesem Fall nach freiem Ermessen zu schätzen und dürfte sich etwa am wirtschaftlichen Interesse des Nachbarn an der Nutzung des Grundstücks zzgl. der Beseitigungskosten orientieren.
Nach Ihren Angaben scheint der angenommene Streitwert tatsächlich übersetzt zu sein. Sie sollten diesbezüglich mit dem Anwalt des Nachbarn in Verhandlung treten.
Mit freundlichen Grüßen