Gerne zu Ihrer Frage:
Zunächst ist es so, dass das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels wird zum 1. September 2022 zunächst für ein halbes Jahr untersagt.
Sollten also Ihre Räume in den Sommermonaten nicht beheizt werden, gilt mithin dieses bauordnungsrechtliche Verbot nach dem VO-Text nicht.
Es muss also stets ein Konnex zum Heizen der Geschäftsräume bestehen.
Ein- und Ausgänge als Fluchtweg sind ebenfalls nicht betroffen.
Für öffentliche Räume gilt hinsichtlich der Energieeinsparung (von Heizungsenergie) auch die Ausnahme, dass technische oder sicherheitstechnische Gründe dagegen sprechen.
Es wäre also vorliegend mit Ihrer zuständigen Baufaufsichtsbehörde abzuklären, ob die Ratio dieser technischen Ausnahmeregel analog auch für Ihren Geschäftsraum aufgrund einer konkreten Beeinträchtigung Ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gilt.
Zumal die Energiesparverordnung geradezu gespickt ist von pragmatischen Ausnahmregelungen, etwa für das Heizen von privaten Pools und Schwimmbecken, wenn die Beheizung von Pools "therapeutischen Zwecken" dient oder notwendig ist, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und es keine andere Möglichkeit der Schadensabwehr gibt.
Gerade Letzteres wäre mit der Behörde zu erörtern und gegen einen evtl. pflichtwidrigen Ermessensfehlgebrauch verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe näher zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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