Energieeinsparverordnung Einzelhandel: Türöffnung

| 22. Februar 2023 15:57 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es muss vom Sinn und Zweck der Energiesparverordnung her stets ein Kontext zum Heizen der Geschäftsräume bestehen. Ein- und Ausgänge als Fluchtweg sind ebenfalls nicht betroffen.

Ich bin Eigentümer einer Einzelhandelsimmobilie in der Fußgängerzone einer Großstadt, die demnächst neu vermietet werden soll. Das Ladengeschäft ist mit einer aufwändigen Schiebetürkonstruktion zur Fußgängerzone hin verschlossen und stand bisher während der Geschäftszeiten offen. Ein Öffnen/Schließen dieser Schiebetüre, wie es nach der neuen Energieeinsparverordnung für die Wintermonate vorgeschrieben ist, erfordert Geschicklichkeit und kann der Kundschaft nicht zugemutet werden.

Ein Mietinteressent hat nun den Austausch gegen eine Schwingtürkonstruktion zur Bedingung gemacht (ca. 10.000 €), um nicht gegen die Verordnung verstoßen zu müssen.
Frage: gibt es Ausnahmen für diese Fälle, in denen ein Öffnen/Schließen durch die Kundschaft impraktikabel ist?

22. Februar 2023 | 17:02

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Zunächst ist es so, dass das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels wird zum 1. September 2022 zunächst für ein halbes Jahr untersagt.

Sollten also Ihre Räume in den Sommermonaten nicht beheizt werden, gilt mithin dieses bauordnungsrechtliche Verbot nach dem VO-Text nicht.
Es muss also stets ein Konnex zum Heizen der Geschäftsräume bestehen.
Ein- und Ausgänge als Fluchtweg sind ebenfalls nicht betroffen.

Für öffentliche Räume gilt hinsichtlich der Energieeinsparung (von Heizungsenergie) auch die Ausnahme, dass technische oder sicherheitstechnische Gründe dagegen sprechen.

Es wäre also vorliegend mit Ihrer zuständigen Baufaufsichtsbehörde abzuklären, ob die Ratio dieser technischen Ausnahmeregel analog auch für Ihren Geschäftsraum aufgrund einer konkreten Beeinträchtigung Ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gilt.

Zumal die Energiesparverordnung geradezu gespickt ist von pragmatischen Ausnahmregelungen, etwa für das Heizen von privaten Pools und Schwimmbecken, wenn die Beheizung von Pools "therapeutischen Zwecken" dient oder notwendig ist, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und es keine andere Möglichkeit der Schadensabwehr gibt.

Gerade Letzteres wäre mit der Behörde zu erörtern und gegen einen evtl. pflichtwidrigen Ermessensfehlgebrauch verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe näher zu prüfen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2023 | 08:51

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