Scheinselbstständigkeit oder nicht

26. Dezember 2022 23:40 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag

Ich beziehe zur Zeit Hartz4. Nebenbei beziehe ich aber noch Geld aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (ca. 500 Euro im Monat), und habe zusätzlich noch einen kleinen Minijob mit ca. 100 Euro im Monat - der auch ganz normal angemeldet ist (bekomme also Lohnzettel mit Steuerabzügen).

Ab Januar könnte ich noch einen kleinen Nebenjob machen. Ich soll für einen Arzt dessen Seminar-Tätigkeit von A bis Z verwalten. Also ab der ersten Mailmeldung - das sich jemand für das Seminar interessiert - die komplette Abwicklung vornehmen. Von der Verwaltung der freien Plätze bis hin zur Übersicht, wer alles was bisher bezahlt hat.

Da so ein Seminar nur etwa alle 4 Wochen stattfindet - mit bis zu 15 bis 20 Teilnehmern - ist der Aufwand dafür doch eher sehr gering. Der Arzt selber rechnet eher mit maximal 1 Stunde Zeitaufwand am Tag, um alles zu "verwalten" - eigentlich eher 15 Stunden im Monat.

Ich sehe das ähnlich - wodurch es um einen monatlichen "Verdienst" von etwa 250 Euro geht.

Das wollte - bzw. will ich eigentlich als selbständiger machen, und habe dazu auch schon ein Kleingewerbe angemeldet.

Allerdings tauchte jetzt ein Bekannter auf, und meinte, dass ich - bzw. der Auftraggeber aufpassen muss, dass das nicht zu einem späteren Zeitpunkt dann als Scheinselbstständigkeit angesehen werden könnte?

Und da wären wir dann auch schon bei meiner Frage. Muss ich mir - bzw. mein Auftraggeber - sich da Sorgen machen?

Die "Arbeit" sieht so aus: Die Verwaltungstätigkeit findet ausschließlich bei mir zu Hause an meinem PC statt - ebenso bin ich in der Zeiteinteilung fast komplett frei. Ob ich also die Mails der Interessenten für diese Seminare früh um 8 oder um 10 oder 14:00 bearbeite, ist mir freigestellt. Und einmal am Tag - auch da egal wann - gucke ich auf dem "Seminarkonto" nach, ob die Anmeldegebühren eingegangen sind, und schreibe dann eine Quittung über den Erhalt.

MfG
Frank Torsten

Einsatz editiert am 27. Dezember 2022 04:39

27. Dezember 2022 | 05:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gegen eine Scheinselbständigkeit spricht hier die Tätigkeit in eigenen Betriebsräumen mit eigenen Betriebsmitteln bei freier Zeiteinteilung. Ich kann aus Ihrer Schilderung auch weder eine persönliche Abhängigkeit (keine weitreichenden Kontroll- und Mitspracherechte oder Weisungsbefugnisse des Arztes) noch eine finanzielle Abhängigkeit (keine Haupteinnahmequelle) erkennen.

Ich gehe davon aus, dass auch die weiteren Vereinbarungen nicht einem abhängigen Arbeitsverhältnis entsprechen, Sie also auch für andere Auftraggeber in dem Bereich tätig werden dürfen, keine Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung bei Krankheit haben und allgemein das Unternehmerrisiko tragen, dafür aber auch höher bezahlt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer und das vereinbarte Honorar dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Wenn dies korrekt ist, sehe ich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit. Idealerweise sollten Sie natürlich versuchen, noch für andere Auftraggeber tätig zu werden, insbesondere wenn die Tätigkeit beim Arzt an Umfang zulegen sollte. Wenn Sie oder der Arzt unsicher sind bzgl. der Kriterien, können Sie auch vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit ein kostenloses Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin durchführen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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