Alkoholsucht und geschlossene psychiatrische Abteilung

| 20. Dezember 2022 00:25 |
Preis: 65,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:50

Zusammenfassung

Es geht um gesetzliche Hilfen für psychisch kranke Menschen.

Hallo helfen Sie mir bitte
Meine Tochter (23) hat schwere alkoholische Abhängigkeitssucht, sie nimmt auch Tabletten und hat sich schon mehrfach versucht das Leben zu nehmen. Hat auch Depressionen. Jedoch wenn Sie in einer geschlossene Psychiatrie landet (z.B weil ich Krankenwagen rufe entweder weil sie akut unterzuckert im besoffenen Zustand ist oder dass sie irgendwelche Tabletten geschluckt hat) sie die Ärzte schon wieder umstimmen dass sie einen Plan hat und zu Hause das schafft und wird aus geschlossene Psychiatrie freiwillig entlassen((((. Das ist für mich entsetzlich dass sie nicht die notwendige Hilfe bekommt und jedes mal glauben ihr die Ärzte. Aber ich habe um sie Todesangst ich sehe einfach jedes Mal wie stark sie sich betrinkt zudem hat sie Diabetes Typ 1 und kümmert sich darum überhaupt nicht wenn sie besoffen ist, sie hat schon ihr Kind gegen dem Jugendamt deswegen verloren und jedes Mal ihre Arbeit verloren. Bei ihr ist ihre Krankheit wirklich auch schon durch Ärzte diagnostiziert und sie war auch schon zweimal in Behandlung freiwillig. Sie hat mir mehrfach geschrieben und gesagt dass sie sich töten möchte. Meine eigentliche Frage ist was kann ich tun damit Sie wirklich in geschlossenen psychiateren Therapieplatz bekommt und gegen ihren Willen behandelt wird und wird einige Wochennichtentlassen. Ich brauche eine Gesetzlage dazu ich kann nicht zu gucken wie sie sich tötet. Ich bedanke mich
LG

20. Dezember 2022 | 01:11

Antwort

von


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Zitat:
Ich brauche eine Gesetzlage dazu ich kann nicht zu gucken wie sie sich tötet.


Antwort: Nach § 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfen

(1) Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen durch begründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Der Träger der Hilfen soll darüber hinaus von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige nicht in der Lage sind, Hilfen zu beantragen.

§ 8 PsychKG
Durchführung der Hilfe

(1) 1 Zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe sind bei den Sozialpsychiatrischen Diensten der unteren Gesundheitsbehörden regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. 2 Diese sollen unter der Leitung einer in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Ärztin oder eines in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Arztes, zumindest aber einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes durchgeführt werden. 3 Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann, ob eine Beratung Erfolg gehabt hat oder ob weitere Maßnahmen zu treffen sind.


(2) Hausbesuche sind anzubieten.

(3) 1Die vorsorgende Hilfe soll sich auch auf eine Beratung der Personen erstrecken, die Betroffene gesetzlich vertreten, mit ihnen zusammenleben oder von ihnen ausdrücklich als Vertrauenspersonen benannt worden sind. 2Sie soll Verständnis für die besondere Lage der Betroffenen bei den Vorgenannten wecken, ihre Bereitschaftzur Mitwirkung fördern und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Hilfen leisten.

Letztlich ist sogar gem. § 14 PsychKG eine sofortige Unterbringung möglich:

(1) 1 Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

Zeugnisse nach Satz 1 sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind.

Sie haben die Betroffenen persönlich zu untersuchen und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung schriftlich oder elektronisch zu begründen. 4 Will die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen.

(2) 1 Nimmt die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen.
2 In diesem Antrag ist darzulegen, warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war. 3 Ist die Unterbringung und deren sofortige Wirksamkeit nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, so sind die Betroffenen von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses, bei selbstständigen Abteilungen von der fachlich unabhängigen ärztlichen Leitung der Abteilung (ärztliche Leitung), zu entlassen.

Nach § 13 PsychKG finden im übrigen die (zivilrechtlichen) Vorschriften über die
freiwillige Gerichtsbarkeit Anwendung

(1) Für einstweilige, längerfristige Unterbringungen und Unterbringungen zur Begutachtung, Behandlungen nach § 18 Absatz 4 bis 8 und besondere Sicherungsmaßnahmen sowie für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften nach dem Dritten Buch Abschnitt 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist.

(2) Gemäß §§ 320 in Verbindung mit 315 Absatz 4 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG gibt das Gericht vor Unterbringungsmaßnahmen auch dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung und teilt ihm die Entscheidung mit.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2022 | 08:13

Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider bin ich ausländischer Herkunft und das ist für mich so eine Fachsprache ich frage es mal ganz einfach: kann man eine Zwangsmaßnahme oder Zwangseinweisung für meine Tochter aussprechen? Wer kann das tun. Kann ich irgendwo eine Vollmacht für erstellen wer soll mir dabei helfen damit das rechtlich wirksam ist? Sie ist wirklich nicht in der Lage sich selbst Hilfe zu suchen und anzunehmen und sieht nichts ein sie wird sterben sie ist in akute Gefahr und selbst gefährdet ich danke ihnen mehrfach

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2022 | 14:50

Gerne zu Ihrer Frage:
Dazu muss ich mehr wissen zu Ihnen und Ihrer Tochter. Schreiben Sie mir eine Email mit näheren Angaben.
Bis dahin.
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2022 | 03:40

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