Schlüssel einforderbar?

10. April 2008 11:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Mietvertrag steht, dass der Vermieter einen Schlüssel zu unserer Wohnung behält, um sich bei Gefahr in Verzug Zutritt zu verschaffen, falls wir nicht zu Hause sind.
Blöderweise haben wir den Mietvertrag mit dieser Klausel unterschrieben.
Mittlerweile ist uns das Ganze aber nicht mehr so geheuer, außerdem werden wir im Mai 2 Wochen in Urlaub sein. Die Vermieter wohnen direkt unter uns (2-Familienhaus).
Können wir den Schlüssel von den Vermietern einfordern obwohl lt. Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist? Wenn sie uns den Schlüssel nicht aushändigen wollen, was tun wir dann? Dürfen wir ein anderes Schloss einbauen?

Danke im Voraus für Ihre Hilfe

MfG,




-- Einsatz geändert am 10.04.2008 13:22:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich darf der Vermieter keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
Eine solche Genehmigung haben Sie ihm hier wohl erteilt. Zwar kann auch diese Genehmigung widerrufen werden, problematisch ist jedoch, daß Sie dies hier direkt im Mietvertrag getan haben. Es könnte also sein, daß zum Widerruf der Genehmigung der Mietvertrag selbst geändert werden müßte, was natürlich zu weiteren Komplikationen führen würde.

Ob in Ihrem Fall der Vermieter dazu gezwungen werden kann, den Schlüssel herauszugeben, hängt auch davon ab, wie die entsprechende Klausel im Mietvertrag genau lautet. Wenn die Auslegung der Klausel nämlich ergeben sollte, daß Sinn und Zweck nur der ist, daß der Vermieter für den Notfall eine Zugangsmöglichkeit zur Wohnung hat, so kann dies auch anders erreicht werden, z.B. indem dem Vermieter mitgeteilt wird, wo er im Notfall zeitnah einen Ersatzschlüssel holen kann; dies kann ein Nachbar oder auch ein anderer Bekannter sein, der in der Nähe wohnt und im Zweifelsfall erreichbar ist.

Zusammenfassend kann ich Ihnen zunächst nur raten, sich mit Ihrem Vermieter auseinanderzusetzen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Geht es dem Vermieter nur darum, im Notfall (z.B. Wasserrohrbruch, Zimmerbrand) Zugang zur Wohnung bekommen zu können, so kann ihm anderweitig geholfen werden; das Recht dazu hat er jedoch, bzw. umgekehrt, Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Schäden abgewehrt werden können. Verletzen Sie selbst diese Obliegenheitspflicht, können Sie für eventuell dadurch entstehende Schäden in die Haftung genommen werden.
Sie können Ihrem Vermieter darüber hinaus klar zu verstehen geben, daß ein über den Notfall hinausgehendes Recht zum Betreten Ihrer Wohnung für ihn nicht gegeben ist. Sollte er sich in Ihrer Abwesenheit in Ihrer Wohnung umsehen, so macht er sich eines Hausfriedensbruches nach § 123 StGB strafbar.
Haben Sie den begründeten Verdacht, daß Ihr Vermieter dies tun will, so können Sie entsprechende Vorkehrungen treffen, z.B. ein zusätzliches Schloß anbringen. Auch hier ist jedoch wieder dafür zu sorgen, daß die Wohnung im Notfall betreten werden kann!
Vom Austausch der Schließanlage selbst sollten Sie jedoch absehen.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2008 | 15:27

Vielen Dank für die ausfühlichen Informationen.
Das heißt, wenn wir kurz vor unserem Urlaub den Vermieter bitten, uns den 3. Schlüssel auszuhändigen, dass unsere Eltern nach dem Rechten sehen können wenn wir weg sind, und er das nicht macht, können wir ein Steckschloss anbringen, ihm das mitteilen, und ihm auch sagen, wen er anrufen soll, wenn ein "Notfall" eintritt? Die Sache ist nämlich die, dass sich meine Eltern einen Schlüssel benötigen um in die Wohnung zu kommene, und die Eltern meines Mannes benötigen ebenfalls einen um reinzukommen. Einen Schlüssel nehmen wir mit. Somit müsste uns der Vermieter den 3. Schlüssel für diese Zeit zur Verfügung stellen. Will er das nicht, könnten wir davon ausgehen, dass er in unsere Wohnung will,wenn wir weg sind. Das ist doch dann ein begründeter Verdacht und somit dürfen wir ein Steckschloss anbringen! oder?

Vielen Dank nochmal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2008 | 16:18

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich rate Ihnen nochmals, zunächst mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Sollte dies nicht gelingen, können Sie meines Erachtens so vorgehen wie sie beschrieben haben. Die Weigerung des Vermieters den Schlüssel herauszugeben, kann man als Indiz dafür sehen, dass er während Ihres Urlaubs in die Wohnung will (aus welchen Gründen auch immer). Damit könnten Sie ein Steckschloss anbringen. Da Sie im Mietvertrag dem Vermieter allerdings den Besitz der Schlüssel genehmigt haben, ist es gut möglich, dass dieser dann einen Rechtsstreit anstrebt.
Jedoch muss der Vermieter im Falle eines Notfalls eine zeitnahe Möglichkeit haben, in die Wohnung zu gelangen. Dass heißt, wenn die Inhaber des Schlüssels sehr weit weg wohnen können Sie sich – falls ein Notfall (Wasserrohrbruch o.ä.) auftritt – schadensersatzpflichtig machen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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