Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Sie sollten den Beitragsbescheid auf keinen Fall rechtskräftig werden lassen und hiergegen Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist seit Bekanntgabe erheben.
Da es sich um einen Beitragsbescheid handelt, hat dieser keine aufschiebende Wirkung, so dass Sie dennoch zahlen müssten. Hier stellen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat nach § 80 Abs. 4 VwGO.
Versagt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung müssten Sie Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen.
Den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und auch den AdV Antrag begründen Sie mit eben Ihren Anmerkungen.
Anmerken möchte ich insoweit, dass die Garagenflächen gar nicht heranzuziehen sind nach § 5 Abs. 2 S. 4 der Satzung, da diese nach ihrer Nutzung keinen Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen.
Hinsichtlich Ihres Einwurfes der vorliegenden Baugenehmigung ist entgegenzuhalten, dass nach § 5 Abs. 2 S. 1 der Satzung die Geschossflächen nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln ist. Ob dies insoweit zulässig bzw. verhältnismäßig ist, wird durch ein Gericht zu prüfen sein. Hier rate ich einen Verwaltungsrechtler mit der entsprechenden Prüfung zu beauftragen.
Insgesamt sollte sich der Verwaltungsrechtler, so Sie den Klageweg nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid oder auch schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestreiten wollen, mit der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung und deren Entstehung befassen. U.U. ist diese aus formellen Gründen rechtwidrig und damit nichtig. Die Satzung ist erst am 01.08.2022 in Kraft getreten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine diesbezügliche Prüfung bisher noch nicht stattgefunden hat.
Im Rechtsmittelverfahren und vor dem Verwaltungsgericht benötigen Sie grundsätzlich keine anwaltliche Vertretung, doch je nach auftretenden Rechtsfragen kann die Vertretung durch einen Verwaltungsrechtler sinnvoll sein.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Aber ist es nicht so, dass bei Nichtberücksichtigung der Garage, der Beitrag doch deutlich höher ausfällt als ohne? 1/4 der Grundstücksfläche sind doch ein Vielfaches der 45m2 der Garage. Somit sollte es doch in meinen Interesse sein eben jene Garage als Gebäude anerkennen zu lassen.
Sollte der Stichtag entscheidend sein, dann ist es doch egal, da zum 01.08. nichts bebaut war und eben 1/4 der Grundstücksfläche zählt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Die Berücksichtigung von ¼ der Grundstücksfläche kommt aber nach § 5 Abs. 3 der Satzung nur für gewerblich genutzte Grundstücke in Betracht.
Überdies ist der Beitragssatz nach § 6 der Satzung für Grundstücksflächen nur ein geringer Bruchteil der zu berücksichtigenden Geschossfläche.
Hier sollte anhand der konkreten Zahlen festgestellt werden, welche Option die für Sie günstigere ist.
Der 01.08.2022 ist insoweit kein Stichtag, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung. Ab diesem Datum entfaltet die Satzung Wirkung für den betroffenen Personenkreis.
Hier könnte insoweit ein Ansatzpunkt für eine formelle Rechtswidrigkeit vorhanden sein. Weder in der BS-VW/EW noch in der WAS ist ein bestimmbarer Personenkreis konkret abgegrenzt. Nach meinem Dafürhalten sind hier die vorliegenden Satzungen zu ungenau. Klar abgrenzbar wären beispielsweise Eigentümer von Grundstücken der Gemeinden … und … als Adressaten der Rechte und Pflichten aus der Satzung zu bestimmen.
Dies ist weder in § 2 WAS noch in § 2 Abs. 1 BS-VW/EW, der auf § 4 WAS verweist, ausreichend konkret bestimmt.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen