Wohnortwechsel während des Einbürgerungsverfahrens

| 5. Oktober 2022 14:01 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


14:59

Hallo,

ich habe eine Einbürgerung in einer Stadt in NRW beantragt und auch schon eine Einbürgerungszusicherung erhalten. Aktuell befinde ich mich im Entlassungsprozess aus meiner frühen Staatsbürgerschaft, um die Einbürgerung abschließen zu können.

Aufgrund der beruflichen Angelegenheiten bin vor kurzem ein anderes Bundesland (Brandenburg) umgezogen. Da ich mich gerade mitten im Entlassungsprozess aus meiner frühen Staatsbürgerschaft befinde und die neue Ausländerbehörde leider kaum erreichbar ist, würde ich mein Einbürgerungsverfahren trotz des Umzugs gerne in der Behörde an meinem früheren Wohnort in NRW fortsetzen wollen. Wäre das möglich? Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?

Mit freundlichen Grüßen

5. Oktober 2022 | 14:34

Antwort

von


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07743 Jena
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Lieder ist dies nicht möglich. Sobald Sie umgezogen sind und sich umgemeldet haben, geht die Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort über. Sie könnten den Vorgang insofern beschleunigen, dass Sie sich mit der alten Ausländerbehörde in Verbindung setzen und um die Übersendung Ihrer Akte an die neue bitten. Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, ist die Entlassungsurkunde - übersetzt durch einen vereidigten Dolmetscher, sowie die Lohnzettel der letzten drei Monate vorzulegen. Im Idealfall könnten Sie auch gleich den Führungszeugnis Belegart "O" einreichen damit die Einbürgerung schneller vom statten gehen kann.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2022 | 14:51

Vielen Dank für Ihre Antwort! Das bedeutet, dass meine Akte an die neue Behörde weitergeleitet wird, richtig? Und ich muss keinen neuen Antrag auf Einbürgerung stellen, korrekt? (Die Zusicherung liegt ja schon vor)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2022 | 14:59

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie müssen keine neuen Antrag stellen, dass ist richtig. Die neue Behörde prüft lediglich nach der Ausbürgerung und vor der Einbürgerung, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung weiterhin vorliegen (Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit) und erteilt die Einbürgerungsurkunde.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2022 | 15:01

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