Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor einigen Tagen eine Benachrichtigung der Stadt erhalten in dem ich aufgefordert werde Ausgleichszahlungen zu leisten.
In dem Gebiet hinter unserem Haus wurden vor einiger Zeit Sanierungsarbeiten durchgefuehrt. Uns betrifft hier insbesondere eine Umgestaltung der Strasse an die der Garten unseres Grundstuecks angrenzt.
Nun erklaert die Stadt, dass durch diese Massnahmen Aufwertungen erreicht wurden und wir diese mitfinanzieren muessen. Dazu hat hat ein Gutachten die Wertsteigerung ermittelt. In unserem Fall 5%, was ca. 3000 entspricht. Die Stadt bezieht sich auf § 154 BauGB.
Die Sanierung wurde seinerzeit ohne weitere Kommunikation mit den Grundstueckseigentuemern durchgefuehrt. Auch wurde im Vorfeld eine Kostenbeteiligung nicht kommuniziert.
Der erwaehnte Mehrwert erscheint uns auch zweifelhaft, da die angrenzende Strasse auch vorher in einem guten Zustand war.
Ist eine solche Vorgehensweise der Stadt rechtens?
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die fehlende Information über die Möglichkeit des Ausgleichsbeitrags macht den Kostenbescheid in Ihrem Fall noch nicht rechtswidrig.
Im Rahmen von § 154 BauGB ist vorgesehen, dass das Sanierungsgebiet vorher in einem förmlichen Verfahren festgelegt wird. Es ist außerdem auch möglich, dass weitere Regelungen zum Ausgleichsbeitrag durch Satzung getroffen werden können.
Wenn Sie die Werterhöhung in Frage stellen und außerdem am Zustandekommen des Bescheids und des Ausgleichbetrags weitere Beanstandungen haben, dann sollten Sie den Bescheid überprüfen lassen.
Dazu können Sie zunächst einmal Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat aber nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet Sie müssen grundsätzlich erst einmal zahlen, wenn Sie nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnen lassen.
Es empfiehlt sich in Ihrem Fall die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Details prüfen zu lassen und dann zu entscheiden welche Rechtsmittel Sie einlegen sollten. Dazu müsste man dann auch die Maßnahme und die dazugehörigen Beschlüsse betrachten.