Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Der Punkt "Sport und Spiel" ist in § 31 StVO geregelt. Demnach ist das Spielen auf der Straße grundsätzlich verboten. Darunter fällt selbstverständlich auch Fußball. Dies gilt sowohl für die Fahrbahn, als auch für den Seitenstreifen und entsprechende Radwege. Dadurch soll in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet werden.
Damit, dass "Spielen" im "verkehrsberuhigtem Bereich" erlaubt ist, haben Sie Recht! Dasselbe gilt im Übrigen für Spielstraßen (dort: Verbot für Fahrzeuge). Dort haben Fußgänger Vorrang.
Anliegerstraßen (ebenso wie Einbahnstraßen) sollen den Verkehr zwar auch beruhigen, dennoch ist hier ein "Spielen" auf der Straße i.d.R. nicht erlaubt.
Dies kann man v.a. damit begründen, dass in einem "verkehrsberuhigten Bereich" (im Gegensatz zur reinen Anliegerstraße) zwingend in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss. Das OLG Köln hat diesbezüglich festgestellt, dass ein "verkehrsberuhigter Bereich" im Übrigen "Keine Fahrbahn" hat, sondern eine Sonderfläche darstellt. Dies ist bei einer Anliegerstraße aber nicht der Fall.
Der "Verkehrsberuhigte Bereich" ist durch ein blaues Schild mit Fußball-spielendem Kind (+Auto+Erwachsener+Haus) gekennzeichnet.
Falls Ihre Straße ein solches Schild mit einem Fußball-spielenden Kind aufweisen sollte, wäre das "Spielen" auf der Straße erlaubt. Andernfalls wäre das Spielen nicht erlaubt!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
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Rechtsanwalt Marcel Blobel
Sehr geehrter Herr Blobel,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Als Ergänzung, um Missverständnisse zu vermeiden, die Anliegerstraße verfügt weder über eine gesonderte Fahrbahn noch Gehweg. Die Anligerstraße ist keine Durchgangsstraße. Ich vermute dass die eben genannten Punkte keinerlei Relevanz haben bezüglich der Gestattung von Sport und Spiel in dieser Anliegerstraße.
Kann man demnach zusammenfassen, dass Sport und Spiel auf Straßen ausschließlich in verkehrsberuhigten Zonen erlaubt sind und diese zwingend durch ein Schild gekennzeichnet werden muss? Falls ja, ist demnach das Fußballspielen in der Anliegerstraße, die ich bewohne, nicht erlaubt und das Ordnungsamt muss gegen diesen Verstoß vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anliegerstraße beinhaltet auch eine Fahrbahn; diese ist, da es wohl eine kleine Straße ist, nur nicht gesondert markiert. Ob ein Gehweg vorhanden ist, spielt hierbei keine Rolle.
Die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist hier ein entscheidender Punkt. Vom Sinn und Zweck betrachtet, ist das "Spielen" im verkehrsberuhigten Bereich ja auch gerade deshalb erlaubt, da man dort als Fahrzeugführer max. mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf und man davon ausgeht, dass es hierdurch dann zu keinem Unfall mit spielenden Kindern kommt. Bei einer typischen Anliegerstraße mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 30km/h sieht dies schon anders aus und ein rechtzeitiges Bremsen wäre in vielen Fällen nicht zur Unfallvermeidung ausreichend. Ein Spielen auf der Straße wäre demzufolge zu gefährlich. Deshalb müssen die Fahrzeugführer auch gesondert durch ein spezielles Verkehrsschild gewarnt werden und auf Schrittgeschwindigkeit herunter gebremst werden.
Ja genau. So kann man das zusammenfassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
RA Blobel