Sehr geehrter Ratsuchender,
Ansprechpartner und zuständige Behörde rund um das Problem „Straße" ist immer der Baulastträger. Der Baulastträger im Straßenbau ist immer die Behörde, die für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Straße jeweils zuständig ist. Regelmäßig ist dies bis auf wenige Ausnahmen ( Privatstraßen ) die öffentliche Hand ( also die BRD, das Land, die Gemeinde ).
Baulastträger für Bundesfernstraßen, das sind Bundesstraßen ( B ) und Bundesautobahnen ( BAB ), ist der Bund, also die Bundesrepublik Deutschland. Für die Straßenkategorie Landesstraße ( L ) bzw. Staatsstraße ( St ) ist Baulastträger das betreffende Bundesland; für die Kreisstraße ( K ) der betreffende Kreis und für die Gemeinde- / Stadtstraße innerhalb der Ortschaft die betreffende Gemeinde / Stadt.
Wenden Sie sich einfach mit einer Eingabe an den jeweiligen Baulastträger, nachdem Sie den Straßentyp ausfindig gemacht haben.
Übrigens, in Bayern, meinem Heimatland, sieht jede Gemeindeordnung auch vor, daß man sich mit Anliegen aller Art an den Gemeinderat wenden kann:
Art. 56 Abs. 3 BayGO:
"Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden."
Ich gehe davon aus, daß hier politischer Druck, also der Weg über die Gemeinde effizienter ist, als ein Brief oder eine Eingabe an den zuständigen Baulastträger. Der Gemeinderat will wieder gewählt werden und einen angekündigten vermeidbaren Unfall kann auf kommunaler Ebene wohl niemand gebrauchen.
Die Eingabe können / sollten Sie auch noch der örtlichen Tageszeitung mitteilen und den Gemeinderat auch hiervon unterrichten.
Ich glaube, dann wird man Ihre Eingabe schon ernst nehmen. Viel Glück und
Mit freundlichen Grüßen
Fricke
RA
Diese Antwort ist vom 22.02.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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E-Mail:
Nach der STVO ist ein Abstand von 2m außerorts zu Radfahrern einzuhalten.
Wenn man davon ausgeht, dass ein SUV bzw ein Bus breiter wie 220cm ist, so kann dieser auf einer Strasse mit 480cm diesen Abstand gar nicht einhalten.
Mit welcher Berechtigung fährt der SUV an dem Fahrradfahrer vorbei?
2m Abstand +220cm Fahrzeugbreite +65cm Lenkerbreite des Fahrrads ergibt 485cm.
Die Strasse ist aber nur 480cm breit?
Dann gibt es ein neues Überhohlverbotsschild welches nicht erlaubt einen Fahrradfahrer zu überholen.
Kann man dieses Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung z.B 30km/h kombinieren?
Oder man bringt ein Schild an: Überhohlen von Radfahrern erlaubt mit Tempo 30.
Ist soetwas denkbar?
Sehr geehrter Nachfragender,
diese Entscheidung trifft der Baulastträger. Die Straße ist immerhin genehmigt worden und damit nicht rechtswidrig gebaut. Änderungen können Sie nur auf politischer Ebene erreichen. Daß die jeweiligen Seitenabstände nicht eingehalten werden können, kann ein gutes Argument für faktisches, nicht aber rechtlich erzwingbares Handeln bedeuten.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA