1-Euro-Job und Mini-Job

27. März 2008 03:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

aufgrund meiner Eingliederungsvereinbarung vom 14.03.2008 seitens der ARGE xxxx-xxxxx wurden mir u. a. folgende Pflicht auferlegt:

>>[…] alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: Antritt des Integrationsjobs beim […]. Beginn 25.03.08.<<

Am 25.03.2008 sollte ich dann beim sog. 1-Euro-Job-Anbieter folgenden Muster-Vertrag unterzeichnen, was ich – wegen Unklarheiten – nicht tat, sondern um Bedenkzeit gebeten habe und diese mir auch bis heute, 27.03.2008, eingeräumt wurde:

>>
[…]

§1 Beginn und Dauer der Beschäftigung
Der/Die Teilnehmer/in wird ab dem < > bis zum < > im Rahmen der Maßnahme „Integrationsjobs xxxx" gemäß § 16 , Abs. 3, SGB II beschäftigt. Mit Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit verlängert sich der Maßnahmezeitraum um die Dauer der Orientierungsphase.

§ 2 Zielsetzung der Maßnahme
Ziel der Beschäftigung ist der Ausstieg aus dem Bezug von ALG II und die Wiedereingliederung in das Berufsleben. Zu diesem Zweck wird zu Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in des Konsortiums ein individueller Integrationsplan erstellt. Der/Die Teilnehmer/in verpflichtet sich zu einer aktiven Mitarbeit bei der Erarbeitung, kontinuierlichen Fortschreibung und Umsetzung der vereinbarten Schritte seines/ihres Integrationsplans. Er/Sie wirkt mit bei der Festlegung des persönlichen Integrationsziels, sowie bei der Vereinbarung von Teilzielen und bei der Verwirklichung der einzelnen Umsetzungsschritte aktiv mit.

§ 3 Einsatzort der Arbeitsgelegenheit und Tätigkeit
Herr/Frau < > wird im Rahmen der Maßnahme „Integrationsjobs xxxx" eingesetzt und beginnt seine/ihre Tätigkeit mit einer Orientierungsphase. Die Vereinbarung zu Art und Ort sowie Dauer des Einsatzes in der Einsatzstelle wird nach einer Eignungsfeststellung zu einem späteren Zeitpunkt in einem Anhang zu dieser Vereinbarung geregelt.
Ein Einsatz in anderen Einsatzstellen im Rahmen der Maßnahme „Integrationsjobs xxxx" ist möglich.

§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Umfang und Zeiten der Qualifizierung und Integrationsbegleitung werden nach Feststellung des Qualifizierungs- und Integrationsbedarfs vereinbart.
Die Arbeitszeiteinteilung in einer Einsatzstelle richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen.

§ 5 Finanzielle Leistungen
Für die Beschäftigung und Qualifizierung im Rahmen der Maßnahme „Integrationsjobs Köln" erhält der/die Teilnehmer/in finanzielle Leistungen nach Vorgabe der ARGE Köln. Er/Sie erhält eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,00€ (in der Orientierungsphase beim Träger) und 1,30€ (bei Beschäftigung in einer Einsatzstelle) in der Stunde zusätzlich zur individuellen Regelleistung ALG II, die weiterhin von der ARGE Köln ausgezahlt wird.
Der/Die Teilnehmer/in ist damit einverstanden, dass die Mehraufwandsentschädigung für die geleisteten Stunden Mitte des Folgemonats auf sein/ihr Konto überwiesen oder- falls kein Konto vorhanden- per Barscheck ausgezahlt wird.
Konto < > bei < >BLZ < >

§ 6 Urlaubsanspruch
Dem/der Teilnehmer/in stehen 10 Tage Urlaub bezogen auf einen Maßnahmezeitraum von 6 Monaten und einer 5 Tage Woche zu. Urlaub kann erstmals drei Monaten nach Eintritt in die Maßnahme beantragt werden. Die Gewährung von Urlaub richtet sich nach betrieblichen Belangen. In Urlaubszeiten wird kein Mehraufwand gezahlt.

§ 7 Leistungen des Trägers
Die Mitarbeiter/innen des Konsortiums verpflichtet/en sich zur Unterstützung bei der Erarbeitung und Formulierung der Integrationsziele und stehen dem/der Teilnehmer/in bei der Umsetzung der vereinbarten Teilschritte gemäß dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe" fachkundig zur Seite.

§ 8 Krankheit/Arbeitsverhinderung
Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der Einsatzstelle und dem Konsortium zu melden (Benachrichtigungspflicht). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, spätestens am dritten Kalendertag beim Konsortium vorzulegen.
Die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,30€ in der Stunde wird bei Anwesenheit in der Einsatzstelle gezahlt, nicht im Falle von Krankheit und entschuldigter Arbeitsverhinderung sowie unentschuldigter Fehlzeit.

§ 9 Qualifizierung
Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich zur Teilnahme an den allgemein bildenden und berufsspezifischen Qualifizierungen zur Verbesserung seiner/ihrer beruflichen Integration, an der Eignungsfeststellung sowie zur Beschäftigung in einer ausgewählten Einsatzstelle.

§10 Datenweitergabe
Der/die Teilnehmer/in stimmt einer Weitergabe der für eine Vermittlung in Arbeit erforderlichen persönlichen Daten zu. Dies gilt auch für die Weitergabe an Dritte (z.B. Einsatzstellen, JobBörsen, potentielle Arbeitgeber) im Zusammenhang der Vermittlungsbemühungen.
Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, über alle ihm/ihr bekannten Angelegenheiten, Vorgänge, Verträge und Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb des Trägers auch nach seinem/ihrem Ausscheiden aus der Arbeitsgelegenheit Verschwiegenheit zu bewahren.

§11 Betriebsordnung
Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils gültigen Betriebsordnung.

§ 12 Beendigung der Beschäftigung
Diese Beschäftigungsvereinbarung kann bei Erreichen der Zielsetzung der Vereinbarungen sowie auch bei fehlender Mitwirkung vorzeitig beendet werden. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung oder gegen die Betriebsordnung wird das […] mit Ermahnungen, bis hin zur Beendigung der Beschäftigung reagieren.

<<

Das Dilemma dabei, welches sich nun für mich überraschend ergibt ist, dass ich einerseits schon seit 10 Jahren einen angemeldeten Mini-Job ausübe, 28 Stunden im Monat ca. 275 Euro, meist am Wochenenden oder manchmal auch während der Woche abends. Andererseits besuche ich seit August 2007 auch noch auf dem zweiten Bildungsweg das Abendgymnasium um studieren zu können, falls ich zwischenzeitlich keine Arbeit als Industriekaufmann oder sonstige Arbeit finden sollte, und beide Umstände sind meiner Sachbearbeiterin bekannt gewesen. Trotzdem hat sie mich für einen Vollzeit-1-Euro-Job rekrutiert.

Meine Fragen dabei sind nun folgende: Kann ich den sog. 1-Euro-Job in irgendeiner Weise ablehnen ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen, z. B. aufgrund einer möglichen zeitlichen Korrelation mit dem Min-Jobs und ist der „Vertrag“ des 1- Euro-Job-Anbieters überhaupt rechtes? Z. B. wenn ich unter §10 Datenweitergabe, nicht möchte, dass persönlichste Daten an Dritte einfach weiter gegeben dürfen oder mir ein Maulkorb verpasst wird, wenn ich mögliche Missstände des Trägers beim Namen nenne.

Mit freundlichen Grüßen

27. März 2008 | 08:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,



eine Arbeit ist dann unzumutbar und kann angelehnt werden, wenn sie den Hilfesuchenden an der Ausübung seines Berufs hindern würde. Da nach Ihrer Schilderung der angemeldete Mini-Job bekannt ist, ist dass Verhalten der Sachbearbeiterin auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszeitengesetzes dann nicht nachvollziehbar. Denn diese Zeiten würden Sie ja nach dieser Aufforderung überschreiten müssen, wobei von Ihnen ein Gesetzesbruch sicherlich nicht verlangt werden kann.


Auch vermisse ich hier die gebotene Erforderlichkeit einer solchen Zuweisung, was von der ARGE zu begründen ist. Es ist auch nicht einmal verbindlich festgelegt worden, wo und wie Sie denn nun tatsächlich eingesetzt werden sollen.


Die Fassung des § 10 halte ich in dieser umfassenden Form auch für bedenklich:

Denn allenfalls Fehlzeiten, Unterbrechungen, Abbruch oder sonstigem Verhalten, an die das Gesetz bestimmte Konsequenzen wie Absenkung der finanziellen Unterstützung oder Aufhebung der Maßnahme oder Schadensersatz knüpft, haben zu interessieren, und das auch nur dem Leistungsträger.

Hier soll aber nun eine allumfassende Weitergabe an einen unüberschaubaren Kreis Dritter vereinbart werden, was mE so unzulässig ist.

Die Verschwiegenheitspflicht hingegen ist so nicht zu beanstanden. Gleichwohl können Misstände genannt werden, da dann ein berechtigtes Interesse besteht.


Dieses alles sollten Sie mit dem Sachbearbeiter besprechen und Ihre Bedenken aber auch schriflich zur Akte nehmen lassen. Sicherlich "könnten" Sanktionen eingeleitet werden, wobei Sie diesen dann gegenübertreten sollten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



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