Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Damit ich Ihren Fall abschließend einschätzen kann, bitte ich Sie ergänzend um Mitteilung, ob sie den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin abgeschlossen haben. Sie können mir diese Information gern per E-Mail übersenden, damit Ihnen die Rückfragefunktion auf dem Portal erhalten bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn als Verbraucherin mit einem Unternehmer per E-Mail einen Vertrag abschließen, so haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht können Sie innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Unternehmer Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ausüben. Ist die Belehrung ausgeblieben, so verlängert sich die Frist um ein Jahr.
Für die Ausübung des Widerrufsrechts müssen Sie keine Gründe angeben. Das Vertragsverhältnis wird infolge der Ausübung des Widerrufsrechts rückabgewickelt. Sie schulden nur Wertersatz für bis dahin erbrachte Leistungen, darüber hinaus nichts. Anderweitige Vereinbarungen in den AGB des Unternehmers sind unwirksam.
Das Widerrufsrecht besteht ausnahmsweise nicht in den in § 312g Abs. 2 BGB genannten Fällen. Mit Blick auf Ihre Sachverhaltsdarstellung kommt insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht. Danach gilt, dass kein Widerrufsrecht besteht beim Verträgen
"zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (...)"
Wenn der Unternehme infolge Ihrer Bestellung die Folie besonders angefertigt oder zugeschnitten hat, so besteht kein Widerrufsrecht. In diesem Falle würden die vertraglichen Regeln gelten, wonach Sie dem Unternehmer eine Stornogebühr schulden.
Meine Empfehlung ist es, dass Sie sich in jedem Falle auf die fehlende Widerrufsbelehrung stützen und mit Blick darauf den ausdrücklichen Widerruf des Vertrages erklären. Sie sollten den Unternehmer nicht auf die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB lenken, denn diese Einrede müsste er selbst erheben. Erhebt er diese, sollten Sie diese auf Stichhaltigkeit überprüfen und den Unternehmer dazu um Nachweis der Maßanfertigung bitten. Wenn er diesen Beweis erbringen kann, sollten Sie die Stornierungsgebühr zahlen bzw. bei ihm belassen, andernfalls können Sie Ihre Anzahlung vollständig zurückfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -