Auflösung Pachtvertrag wg. fehlender Konzession

16. Mai 2022 20:32 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


21:59

Wir haben ein Hotel mit Gastronomie und haben uns entschlossen einen Pächter zu suchen. Wir haben ein Ehepaar gefunden das in München auch schon eine Gastronomie hatte. Sie wirkten sehr nett und kompetent. Wir haben einen Pachtvertrag geschlossen und dann ging es los. Leider verzögert sich bis heute die vorläufige Konzession für die beiden - weil sie in München wohl einen Bussgeldbescheid bekamen und dieser eingetragen ist. Damit das mit der Gastronomie endlich wieder los geht, haben wir gesagt das er ja mal anfangen kann, da wir ja eine Konzession haben.
Wir haben gedacht ist ja kein Problem. Da es sich hinzieht hat die Dame vom Amt gemeint das wir ja die Mitarbeiter einstellen können und er sie an uns bezahlt bis die KOnzession da ist.
Und auch das Ehepaar das gepachtet hat. Mit dem Ehepaar haben wir noch kein Anstellungsvertrag gemacht weil uns das irgendwie komisch vorkommt.
Bisher hat es einigermaßen funktioniert, wobei er ein Chaot vor dem Herrn ist. Zum Wochenende holt
er immer seine Familie (Frau und 7-jährigen Sohn aus Geßen) der Sohn ist ein Rotzlöffel und randaliert im Biergarten wenn Betrieb ist, mein Mann ist der Kragen geplatz und hat die Mutter aufgefordert das abzustellen und hat den Sohn noch in den "Senkel" gestellt. Das löste beim Vater ein Beschützerinstinkt, eine Mitarbeiterin sagte zu uns "er könne auch anders"
Am gestriegen abend habe ich mitbekommen wie der kleine "Scheißer" sagt ich bin der König und wenn man böse zu mir ist tritt mein Vater demjenigen ordentlich in den Hintern.
Morgen kommt er wieder aus Gießen zurück und er möchte ein Gespräch mit uns.

Wir haben uns die KÜche angeschaut und in den 6 Wochen wo er die Gastronomie betreibt sind die Geräte völlig verdreckt und HCCP hat er wohl noch nie gehört.

Wir möchten gerne den Vertrag für nichtig erklären, da er die Gastro wegen noch nicht vorliegender KOnzession gar nicht betreiben dürfte ohne unseren Godwill.

Jetzt ist die Frage... geht das?

Wir haben einen vertrag ab 09.04. für das Betreiben der Gastronomie. In den ersten 6 MOnaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende.

Da er aber aktuell auf unsere Konzession arbeitet - ist der Vertrag doch theoretisch nicht zustande gekommen oder?

Weiterhin haben wir 10 Jahre unser Restaurant erfolgreich betrieben und er fährt es in wenigen Wochen an die Wand. Fehlende Hygiene, fehlende Qualität und lange Wartezeiten.

Hoffe Sie können uns sagen wie wir da am besten Vorgehen um heil aus der Sache rauszukommen.

Wir sind bauch Menschen und hatten ein gutes Gefühl

Danke

16. Mai 2022 | 21:08

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Den Vertrag für nichtig erklären, geht nicht, denn das würde bedeuten, dass von Anfang an kein Vertrag zwischen Ihnen bestanden hätte. Alle Zahlungen, die Sie bislang erhalten haben, müssten Sie zurückzahlen. Das kann nicht in Ihrem Interesse sein.

Es muss zunächst an Hand des Vertrages geprüft werden, ob die Erlangung der Konzession eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Pachtvertrag ist. Sollte das der Fall sein, können Sie, nach entsprechender Fristsetzung, den Vertrag fristlos kündigen.

Abgesehen davon gilt:

In entsprechender Anwendung von §§ 581, 543 BGB können Sie den Vertrag auch dann fristlos kündigen, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Denkbar aufgrund Ihrer Schilderungen ist die Variante nach § 543 Abs. 2 Zif 2 BGB:

die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet

Was Sie schildern, stellt schon eine massive Gefährdung des Objektes dar, insbesondere Ihres bisher guten Rufes.

Sie sollten wegen der rechtlichen und auch tatsächlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung vor Ort in Erwägung ziehen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2022 | 21:35

Kann man den Paragrafen 543 so auslegen, das
1. Gefahr für das Objekt - in dem Falle die Küchengeräte
2. der Gute ruf...
3. Gefahr für die Kunden... ich war heute in der Küche - das Friteusenfett ist schon dunkel braun.
im Kühlhaus werden offene Lebensmittel gelagert und Blumen, auf dem Kombidämpfer hat er lachs vergessen.... schimmlige Lebensmittel in den Kühlschränken etc

Reicht das für eine sofortige fristlose Kündigung mit direkter Schlüsselabgabe?

Kann ich Ihnen gegen Entgelt noch weitere Fragen stellen? bzw. den Vertrag mal schicken

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2022 | 21:59

Sie sollten vor der Kündigung noch eine Abmahnung erteilen.
Für eine weitergehende Beratung kann ich Ihnen gerne ein Angebot erstellen, bitte nehmen Sie ggf per E-Mail Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER