Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch Urteil vom 28.09.2005, Az.: 5 AZR 52/05, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die eine Ausschlussfrist / Verfallfrist von weniger als 3 Monaten zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Im Weiteren entschied das BAG mit Urteil vom 25.05.2005, Az.: 5 AZR 572/04, dass bei zweistufigen Verfallklauseln in jeder Stufe mindestens drei Monate als Mindestfrist für die Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen vorgesehen sein müsse. Die Reisekostenrichtlinie, sofern diese überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, muss in jedem Fall als AGB eingeordnet werden und daher gilt § 307 BGB und die o.g. Rechtsprechung findet Anwendung. Die Reisekosten sind Ihnen daher zu erstatten, da die 6 Wochen Frist zu kurz ist und damit unwirksam ist, sofern nicht andere arbeitsvertragliche Fristen dagegensprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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25. April 2022
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13:20
Antwort
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