Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Versuchen Sie die Anzeige unter Verletzung des Briefgeheimnisses - Paragraph 202 StGB. Online kann man ggf. nicht alle Straftaten auswählen, da viele Straftaten der näheren Begründung bedürfen. Sie können das daher auch per Fax schicken, das ist genauso wirksam - selbst per EMail. Für eine Strafanzeige gibt es keine Formerfordernis.
Sollten Sie dennoch Hilfe benötigen, vertreten wir Sie gerne. Das genaue Honorar würde Ihnen dann mitgeteilt werden. Ich würde jedoch auch zu einem Unterlassungsschreiben raten, da Sie durch eine Anzeige diese Handlungen nicht für die Zukunft ausschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Briefgeheimnis verletzt
Hallo,
meine Post wurde nach der Trennung netterweise von der Schwiegermutter in Empfang genommen, also an ihre Adresse umgestellt. Nach der Scheidung, kam noch weiterhin Post bei Ihnen an. Ich bat sie mir die Post weiterzuleiten, was aber nicht geschah.
Ihr Sohn, mein Ex-Ehemann, besuchte sie dann und oeffnete 2 Briefe. Der erste war von einer Bank. Der zweite, eine Weile spaeter ebenso. Dieser enthielt aber neue Passwoerter und sensitive Informationen, weshalb der Inhalt nochmal mit einem Banksiegel verschlossen war. Auch dieses hat er gebrochen.
Ich moechte nun Strafanzeige erstatten. Leider konnte ich im Online Portal diese Deliktsart nicht selektieren. Dewegen moechte ich gernen einen Anwalt beauftragen dies fuer mich zu tun, da ich im Ausland wohne.
Danke.
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