Wechselmodell / Kindesunterhalt / Krankheit

6. April 2022 15:21 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt /sehr geehrte Anwältin,
folgendes:

Meine Ex-Partnerin (nie Verheiratet) und Ich leben seit November 2019 nicht mehr Zusammen.
Aus unsere Beziehung sind 2 Kinder entstanden. Erster Sohn geboren 04.03.2017
der Zweite am 07.09.2019.

Der ältere Sohn lebt seit meinem Auszug im Wechselmodel zu je 50% bei mir und meiner Ex.
Der Jüngere Sohn lebt seit Juni 2020 ebenfalls zu 50% bei mir und meiner Ex.

Barunterhalt / Ausgleichszahlung leisten wir eineinander nicht.
Meine Ex war bis 02.21 in Elternzeit und arbeitet seit dem wieder in Teilzeit (wahrscheinlich 30 std/Woche) Ihr letztes mir bekannte Jahresbrutto lag bei 60.000 €.

Ich habe ab September 2019 bis einschliesslich Juli 2021 Arbeitslosengeld 2 bezogen (sogenannte Hartz4)
Seit August befinde ich mich wieder in einer Festanstellung in Vollzeit als Sr. Marketing Manager mit einem Jahresbrutto von 60.000 €
Im KalenderJahr 2021 ergab sich somit ein Gesamtbrutto von 25.000 €

Das Kindergeld wird zu 50% geteilt. Das sogenannte bayr. Familiengeld ebenfalls (250 € : 2 )

Diskussionspunkt / Streitpunkt:
Am 20 Februar 2022 rief mich die Schwester der Ex an, damit unsere Kinder bei meiner Ex abhole. Da sie eine Panikattacke nach einer Covid-19 Infektion hatte und immer wieder es ihr gesundheitlich nicht gut ginge und sie sich nicht um die Kinder kümmern konnte. Ich habe dies unverzüglich getan, da meine Ex seit fast 20 Jahren an Depressive Episoden leidet. Es war ihr Umgangswochenende (Sonntag) Sie ging selber am darauffolgenden Mittwoch (23.02) ins Artriumhaus (Krisenhaus in München) und blieb dort 7 Tage (bis 02.03). Sie hat MCP und Omeprazol als Medikament bekommen und teilte mir mit, dass Sie auf einen Stationären Platz in einer Psychosomatischen Einrichtung wartet. Dies können einigen Wochen dauern und das ich mich weiterhin um die Kinder kümmern solle. Am 04.03 hatte unser ältester Sohn sein 5ten Geburtstag. Sie fragte ob sie bei der Abholung aus dem Kindergarten beiwohnen dürfte. Dies bejahte ich und förderte ich. Sie kam dann auch in Begleitung Ihres neuen Partners mit dem Sie "zur Probe" bereits mehrere Monate schon zusammen in ihrer Wohnung lebt.

Tagsdrauf (05.03) richtete ich eine Kindergeburtstag für den Ältesten aus. Meine Ex und ich haben uns darüber verständigt, dass Sie die Kinder nach dem Geburtsag mitnimmt. Dies war nur möglich weil sie die Unterstützung durch ihren Vater (über 70 Jahre alt) mir zugesichert hatte. Er wiederum brachte die Kinder am darauffolgenden Montag in die Kitas. An dem Tag (07.03) begangen wieder meine regulären Umgangstage bis zur Abgabe am Mittwoch (09.03) in den Kitas. Am Dienstag Nachmittag (08.03) kontaktiere mich meine Ex, dass es ihr gar nicht gut ginge und sie sich wieder in das Krisenhaus begeben hatte. Ich hatte mich wiederum stark erkältet, sodass ich zustimmte, dass ihr Vater ab Mittwoch bis Freitag früh die Kinder bei ihr zuhause betreut. Leider musste ich feststellen das meine Kinder am Freitag Nachmittag (11.03) immer noch die gleiche Kleidung anhatten und der ältere total nach Urin stank (ab und zu nässt er sich noch etwas ein). Ich bemängelte dies bei meiner Ex und sagte ihr das es so nicht weiter geht. Körperliche Hygiene ist ein muss. Sie bestätigte mir ebenfalls, dass sie das nicht gut findet. Ich teilte ihr dann mit, dass die Kinder ausschließlich bei mir bleiben und dass an Ihren Umgangstagen während Ihrer Abwesenheit ich es nicht unterstütze, dass sie Ihren Vater als Betreuungsperson aufgrund seines Alters und aufgrund der vorherigen Ereignisse einsetzt. Sie stimmte dem dann zu.

Ihr zweiter Aufenthalt im Krisenhaus ging bis zum 13.03. Die Kinder waren währen dessen bei mir.
Während des zweiten Aufenthalts hatte Sie es geschafft schnell einen Platz in einer Stationären Einrichtung zu bekommen. Dieser startete am Montag den 14.03 in Bad Tölz.

Da sie am Sonntag (13.03) nur nach hause "durfte" um zu packen und am Montag in der früh zu Klinik nach Bad Tölz reisen musste, konnte sie sich nicht um die Kinder kümmern, so dass diese voll bei mir waren. Am besagten Sonntag den 13.03 trafen wir uns auf einem Spielplatz, damit sich sich von den Kindern verabschieden konnte. Da ihr Aufenthalt zwischen 9 und 12 Wochen betragen würde.
Am Samstag den 20 März, haben wir sie in Bad Tölz besucht.

Ich unterstütze in der momentanen und noch fortlaufenden Abwesenheit der Mutter jeglichen Kontakt der Mutter zu den Kindern, mittels kurzfristige treffen, besuche in Bad Tölz oder fast tägliche Videocalls via Whatsapp.
Da es momentan nicht absehbar ist wie lange die Dauer ihres Aufenthalts in der Klinik ist und ich erheblichen zeitlichen wie auf finanziellen Mehraufwand für die Betreuung der Kinder habe, fragte ich bei Ihr an ob es möglich seie mir zumindest für den Monat März, wie auch April das volle Kindergeld exklusive des bayr. Familiengeld auszuhändigen.

Dies fragte ich bereits um den 23.03 bei Ihr an. Sie antwortete, dass sie sich auch darüber schon Gedanken gemacht hatte und vermittelte mir eine Kooperation. Also um den 28.03 nichts erfolgte sagte ich Ihr, das ich dann wohl ggf Unterhaltsvorschuss beim JA beantragen müsste und ich diese Bürokratie für Sie und für mich eigentlich umgehen wollte. Da Sie meiner Ansicht nach für die Zeit Ihrer Abwesenheit zu einer Ausgleichszahlung pflichtig wird.
Heute am 06.04 schrieb sie mir bezgl. meiner Anfrage/wunsches folgendes:

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Hallo,



die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:



Das Kindergeld teilt sich auf in 50% für Betreuungsleistung und 50% für Barunterhalt. Also stehen jedem von uns 25% des Kindergeldes für die Betreuung zu. Der Barunterhalt wird nach den finanziellen Verhältnissen aufgeteilt. Ich gehe davon aus, dass du mehr zur Verfügung hast (leitende Position in Vollzeit und Miete für Sozialwohnung bzw. ab Mai für eine geförderte Wohnung) als ich (ab April Krankengeld).

Ich habe dir also seit August 2021, seit du wieder angefangen hast zu arbeiten, zu viel Geld überwiesen. Ich sehe das von dir geforderte Kindergeld damit als verrechnet an.

Des Weiteren ist es rechtlich so, dass die Person, die den Umgang regulär wahrnimmt auch entscheiden kann, wie dies geschieht, zum Beispiel ob in diesem Fall eine andere Betreuungsperson an meiner Stelle den Umgang wahrnimmt, wenn der Umgangsberechtigte (also ich) nachvollziehbar dies nicht wahrnehmen kann (weil ich im Krankenhaus bin). Daraus folgt, dass ich berechtigt bin zu entscheiden, dass mein Vater an meiner Stelle den Umgang mit unseren Kindern wahrnimmt. Da du dich dieser Entscheidung widersetzt, leite ich daraus ab, dass du kein Interesse daran hast meine und deine Rechte gleichermaßen zu würdigen. Eine partnerschaftliche Kommunikation beziehungsweise würdigen der jeweiligen Interessen sind laut Gesetzgeber die Voraussetzung für das Wechselmodell.

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Frage: Können Sie diese Aussagen validieren?
Ist das so? Bisher wurde nie der Unterhaltsausgleich mal berechnet oder es besteht keine Empfehlung seitens des Jugenamtes oder eine Titulierung eines Unterhaltes. Ich wollte eigentlich nur ein "gentleman agreement"
Zum Punkt ihr Vater: Ich habe natürlich nichts gegen ein gelegentlichen Wochenendbesuch der Kinder bei Ihren Großeltern, sowie bei ihren als auch bei meinen Eltern. Aber, dass ihr Vater ihre 50 % des Umgangsrecht übernimmt erschließt sich mir nicht. Es geht ja nicht nur rein um Betreuung sondern auch um Erziehung und Entwicklungsbegleitung oder auch Entwicklungsgespräche bei Kitas & Co.



6. April 2022 | 17:25

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:


Leider geben Sie nicht an, in welcher Form Sie das Wechselmodell praktizieren, und ob Sie eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. Da Sie jedoch schildern, dass keine Berechnung über das Jugendamt erfolgte, und auch keine Titulierung vorliegt, rate ich Ihnen dringend an, dies nachzuholen.

Üblicherweise ist es so, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, Barunterhalt vom anderen Elternteil bekommt, dabei wird das Kindergeld hälftig angerechnet.

Praktizieren Sie das Wechselmodell und betreuen Sie tatsächlich die Kinder 50:50, dann muss der Unterhalt wechselseitig aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse berechnet werden.

Suchen Sie also unbedingt den Kontakt zum Jugendamt, und lassen Sie entweder dort, oder mittels Rechtsanwalt, den Unterhaltsanspruch der Kinder berechnen. Problematisch könnte dann jedoch die Leistungsfähigkeit der Mutter sein. Wenn Sie angeben, dass ab April nur Krankengeld bezogen wird, darf der Selbstbehalt in Höhe von 960,00 € nicht unterschritten werden. Bei Unterhalt für 2 Kinder könnte dies schon kritisch werden, ausgehend von einem Mindestunterhalt pro Kind in Höhe von 396,00 €.

Was den Vater bzw. Großvater Ihrer Kinder betrifft, so bestehen hier tatsächlich keine Einwände, dass dieser sich um die Kinder kümmert, solange dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Er kann für Ihre Kinder und auch für die Mutter sogar eine wertvolle Hilfe und Unterstützung sein, sodass ich Ihre Bedenken diesbezüglich nicht teilen kann.

Mein Rat lautet dementsprechend: Suchen Sie das Gespräch mit dem Jugendamt, und klären Sie dort die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder.

Gelingt dies nicht, wenden Sie sich an eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

Ich wünsche Ihnen diesbezüglich viel Erfolg, und alles Gute, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2022 | 18:26

Sehr geehrte Frau Müller,
wir haben das echte Wechselmodell mit 50/50 Aufteilung.
Schriftlich haben wir das fixiert und das wir gegeneinander uns keinen Ausgleich zahlen.

Der Grund warum Sie derzeit nur bis zu 30 Std/Woche arbeitet, ist einzig und alleine der, das Ihr Arbeitgeber
ca. 70 km entfernt ist und sie einen Arbeitsweg von ca. 1,5 std. hat. Meiner Auffassung nach ist sie voll Leistungsfähig auch Vollzeit zu arbeiten, zur not auch mit einem Arbeitsplatz der näher ist, und nicht ihren "Verdienstaufall" auf mich abzuwälzen. Jedenfalls gab es auf Grund der schriftlichen Übereinkunft kein Bedarf, den Unterhalt zu betiteln oder zu berechnen. Ihre Momentane krankheitsbedingte Situation, hat sie selber zudem verschuldet.

Auf Grund der momentanen Situation, drohendes Krankengeld, werde ich nicht proaktiv einen Barunterhalt kalkulieren lassen. Ihr bleibt es ja frei. Aber da wird noch viel Zeit vergehen.

Bzgl. ihres Vaters, es ist ja schön das er sich anbietet (davon gehe ich aus) aber ich bin durchaus in der Lage mich voll umfänglich um meine Kinder zu kümmern und Vollzeit zu arbeiten. Mein AG ermöglicht mir hier max. Flexibilität. Mir geht es auch nicht darum wie man es sehen kann sonder welche rechtliche Grundlage hier greift und ob das juristisch tatsächlich gestützt wird. Er hat es ja nicht mal geschafft für Mindestmaß an Hygiene zu sorgen (alte vollurinierte und dreckige Kleidung). Meiner Auffassung nach ist dies sehr wohl Kindeswohlgefährdent billigend in Kauf zu nehmen, dass bei meinem Sohn eine Vorhautentzündung entstehen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2022 | 08:16

Guten Morgen,

gerne nehme ich zu Ihrer Rückfrage wie folgt Stellung:

Bezüglich der Unterhaltspflicht besteht in der Tat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der die Mutter nachkommen müsste, um den Mindestunterhalt für ihre Kinder sicher zu stellen.

Was den Kontakt zum Großvater angeht, so kann als Grundlage hier § 1685 BGB herangezogen werden, der ein Umgangsrecht mit Großeltern und engen Bezugspersonen gewährleistet. Sollten Sie bemerken, dass hier Gesichtspunkte für eine drohende Kindeswohlgefährdung vorliegen, z.B. mangelhafte Hygiene, sprechen Sie das offen und ehrlich an. Nur so kann reagiert werden. Nach wie vor gilt auch mein Rat, suchen Sie das Gespräch mit dem Jugendamt.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute, freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Müller

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