Falsche Anschuldigung - Was tun?

3. April 2022 14:33 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katharina Larverseder

Zusammenfassung

Kann mir das Sorgerecht und Umgangsrecht entzogen werden, wenn gegen mich ein Strafverfahren läuft?

Bei Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht ist das Kindeswohl der entscheidende Faktor. Eine Sorgerechtsentziehung oder Einschränkung des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies kann bei verschiedenen Umständen notwendig sein, besonders wenn das Kind durch die Kontakte gesundheitlich beeinträchtigt werden könnte. Bei laufenden Strafverfahren sollte beachtet werden, dass diese die familienrechtlichen Auseinandersetzungen eskalieren lassen können und jede einvernehmliche Regelung erschweren.

Mein Sohn ist seit Monaten Zielscheibe von Anschuldigungen seiner Ex und deren Mutter um ein Umgangsrecht und auch das ihm das Sorgerecht entzogen wird.
Nun hat man ihm vorgeworfen jemanden beauftragt zuhaben, dass die Großeltern überfallen worden sind. Es ist auch jemand verhaftet worden, der jedoch beharrlich schweigt. Es erfolgte am Donnerstag eine Hausdurchsuchung mit 4 Polizisten weil angeblich Gefahr in Verzug war ohne Durchsuchungsbefehl. Seine Handys wurden beschlagnahmt.
Bis heute lag ihm kein Schreiben vor oder eine Mitteilung des Jugendamtes, dass er heute den Kleinen nicht abholen darf. So bin ich als seine Mutter mitgefahren, weil es ständig wüsste Beschimpfungen, bei der Übergabe gibt, insbesondere der anderen Oma .
Als wir vor dem Haus standen wurden wir von Polizisten umzingelt und darauf hingewiesen, dass mein Sohn dieses Grundstück und auch die öffentliche Parkmöglichkeit nicht mehr betreten darf. Es läuft ein Strafverfahren gegen ihn womit er auch sein Sorgerecht verlieren könnte. Zudem behauptete die Polizei, dass man das meinen Sohn am Freitag persönlich mitgeteilt hat. Er hat aber von niemanden eine Information bekommen. Wir leben in einem Dorf und mein Sohn ist Schornsteinfegermeister , er fürchtet, dass seine Existenz bedroht ist . Zu dem ist er langsam finanziell am Limit was die ganzen Verfahren kosten. Seinen Sohn nicht zusehen, zerreißt ihm und natürlich uns als Großeltern das Herz.Ich hoffe sie können uns einen Rat geben. Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen beantworte ich die Frage wie folgt:

1. Sorgerecht
Das Sorgerecht eines Elternteils kann aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme gem. § 1666 BGB nur entzogen werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht. Der Gesetzgeber nennt als Elemente des Kindeswohls das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Entscheidendes rechtliches Kriterium des Kindeswohls ist das aus dem Elternrecht abgeleitete Ziel der Erziehung, dass sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann; rechtlich abgesichert ist auch die Bedeutung von Kontinuität und Stabilität von Betreuungs- und Erziehungsverhältnissen. Eine Kindeswohlgefährdung setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, muss zunächst erörtert werden, ob der Tatvorwurf sich auf das Kindeswohl auswirken kann.
Darüber hinaus kann das Sorgerecht auf Antrag eines Elternteils oder des Jugendamts entzogen werden. Ein solcher Antrag muss begründet werden. Es gilt dann anhand der Begründung festzustellen, ob der andere Elternteil kein geeigneter Sorgeberechtigter ist.

2. Umgangsrecht
Beim Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 1 BGB gilt, dass jedes Kind ein Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil hat, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht kann durch eine Anordnung des Familiengericht eingeschränkt werden. Auch das Umgangsrecht kann beim Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1684 Abs. 4 BGB entzogen werden.

3. Polizeiliche Anordnung das Grundstück zu verlassen
Es ist davon auszugehen, dass die Ex-Frau ihres Sohnes ein Hausverbot/Betretungsverbot ausgesprochen hat und zu dessen Durchsetzung die Polizei herangezogen hat. Es ist zutreffend, dass ihr Sohn das Grundstück somit nicht mehr betreten darf, sonst würde er sich strafbar machen. Das ausgesprochene Hausverbot/ Betretungsverbot steht aber der Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts ihres Sohnes grundsätzlich nicht entgegen. Folglich wäre die Ex-Frau -sollten keine anderen z.B. behördlichen Anordnung bestehen- verpflichtet ihrem Sohn die Ausübung seines Sorge- und Umgangsrechts zu ermöglichen.

4. Strafverfahren
Ihr Sohn sollte sich in dem Strafverfahren anwaltlich beraten lassen. Ein Anwalt kann umfassende Akteneinsicht beantragen und somit eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten.

5. Beleidigungen und üble Nachrede
Eine Beleidigung kann gem. § 185 StGB strafrechtlich geahndet werden. Voraussetzung ist, dass die Beleidigung öffentlich begangen wird. Allerdings werden Anzeigen aufgrund einer Beleidigung in familiären Kontexten oftmals aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung frühzeitig eingestellt.
Sollte sich der Tatvorwurf bzgl. der Anstiftung zu einem Überfall auf die Großeltern nicht bestätigen, könnte ihr Sohn über eine Anzeige wegen Übler Nachrede gem. § 186 StGB nachdenken.

Bei familienrechtlichen Streitigkeiten sollte versucht werden deeskalieren zu wirken, weshalb Vermittlungsgespräche mit einem Dritten oftmals hilfreich sein können.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.

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