Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haben Sie als Vermieterin ein Recht auf Besichtigung, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Dies folgt etwa als Nebenpflicht des Mieters aus dem Mietvertrag.
Von der Rechtsprechung sind auch ein geplanter Verkauf der Immobilie und eine damit zusammenhängende Begutachtung als sachlicher Grund anerkannt.
Wie ich ihre Schilderung verstehe hat die Mieterin keinerlei sachliche Argumente vorgebracht, weshalb häufigere Besichtigungen nicht stattfinden sollten.
Wie erwähnt ist der Mieter aus rechtlichen Gründen verpflichtet eine aus sachlichem Grund gerechtfertigte Besichtigung zu dulden.
Gerichtliche Entscheidung wie oft ein Mieter Besichtigungen zu dulden hat, sind jedoch immer Einzelfallentscheidungen die im Ermessen des Gerichts liegen, wobei voraussichtlich auch die gegenwärtige Corona-Lage zu berücksichtigen wäre.
In der Vergangenheit haben jedenfalls Gerichte 3-4 Besichtigungen pro Monat für zulässig erachtet.
Daher sollten Sie ihre Mieterin am besten noch einmal nachweisbar schriftlich dazu auffordern zumindest 2-3 Besichtigungstermin zuzustimmen.
In dem Schreiben können Sie auch weiterhin ankündigen, daß Sie zusätzliche Besichtigungen gerichtlich durchsetzen werden, falls keine einvernehmliche Lösung zustande kommt.
Sollte die Mieterin sich weiterhin weigern, können Sie weitere Besichtigungstermine anschließend mittels gerichtlicher Klage durchsetzen.
Ein Eilverfahren ist jedoch regelmäßig nur bei besonderer Eilbedürftigkeit möglich, wie z.B. bei dringenden Instandsetzungsarbeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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Guten Abend
Nachweisbar schriftlich wäre ein Einwurfeinschreiben oder ein Einschreiben? Zählt auch ein nachweisbares Fax an die Anwältin der Gegenseite dazu?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für ihre freundliche Bewertung.
Gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ich würde Ihnen grundsätzlich zu einem Einwurf/Einschreiben raten. Der Sendebericht eines Fax ist jedenfalls kein sicherer Nachweis, sondern lediglich ein Indiz des Zugangs.
Sie können natürlich um eine schriftliche Bestätigung bitten, um jedoch nicht weiter Zeit zu verlieren wäre ein Einwurf/Einschreiben wohl die bessere Alternative.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt