Kindesunterhalt - Selbstständigkeit - kein Einkommen

10. Dezember 2021 12:55 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin Vater 4 Kindern, wobei ich für meine Große Tochter (21) Freiwillig einen Zahlung (nicht Bestandteil der Anerkannten Kosten, aus der Verhandlung) und übernehme die Gesamten Kosten meines Sohnes, der bei mir wohnt. Meine Ex- Frau leistet hier keinerlei Beitrag, hat nur vor kurzem sein "Taschengeld von 20€ auf 80€ erhöht und verkauft es als Unterhalt. Na Gut ist sein Anspruch, nicht meiner (auch nicht Bestandteil der Anerkannten Kosten).
Meine Ex Frau hat nie ihre Einkünfte dargestellt, nur zur Vollständigkeit, aber wenn diese Stimmen, kann sie nur über die Runde kommen, wenn sie sich an dem Kindesunterhalt "bedient")

Genug davon, sind nur Rahmenparameter.

Meine Frage nun:

Wenn ich als Selbstständiger mehrere Monate keine Einkünfte hatte (Teilweise durch Schweren Unfall und Auftragslage) und ich bedenke, mein Versuch eine Rücklage aufzubauen in der Verhandlung nicht akzeptiert wurde, wird die Luft ziemlich Dünn. Nun habe ich wo es ging Unterhalt gezahlt, auch ohne Einkünfte (halt mal Schulden gemacht). Wie kann/muss ich mit der Situation umgehen, da es für den Dezember das Gleiche Thema wird.

Ein Aussetzen geht nicht, Schulden sind Schulden, das habe ich schon gelesen. Einen Änderungsantrag zum Unterhalt werde ich nicht machen, die Erste Runde hat mir eigentlich schon ausgereicht und die Bildung von Rücklagen, Urlaubsgeld, Krankheitsgeld usw wurden als "Schönrechnen" abgetan.

Ich brauche einfach Luft und werde den Rückstand auch nicht auf einmal abzahlen können.

Gruß, Frank

10. Dezember 2021 | 14:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie als Selbständiger mehrere Monate keine Einkünfte erzielen, so können Sie für den laufenden Unterhalt Abänderung/ Herabsetzung des Unterhalts beantragen bei Gericht. Dies müssten Sie auch umgehend, nicht erst im Nachhinein machen. Hier sollten Sie dann den Unfall heranziehen, der möglicherweise die Erwerbstätigkeit verhindert oder aber auch die Auftraglage.
Sofern dies möglich ist, sollten Sie gegebenenfalls einen kurzfristigen anderen "Job" suchen, da Sie jedenfalls gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert erwerbspflichtig sind, was die Erzielung von Erwerbseinkommen anbelangt.

Hinsichtlich des Laufenden Unterhalts sehe ich keine andere Lösung.

Hinsichtlich rückständigen Unterhaltes müssen Sie versuchen, mit der Kindesmutter oder aber mit dem Jugendamt eine Lösung zu finden. Möglicherweise kurzfristige Herabsetzung der Raten, oder ähnliches.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandantserteilung auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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