2G Regel - Veranstaltung nicht durchführbar aber Kosten in Rechnung gestellt

23. November 2021 15:45 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe folgendes Problem. Ich habe ein Training geplant vom 16.11 bis 18.11 für 8 Teilnehmer in einem Hotel. Das Hotel hat mir dafür ein Angebot geschickt, was ich am 25.10. unterschrieben habe. In den AGBs steht, dass nach Ablauf der Rücktrittsfristen das Hotel die entstehenden und von Kunden zu ersetzenden Schaden pauschalisieren kann. „Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% der vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen".
Hier sind die AGBs des Hotels: https://almodovarhotel.de/download/AGB_AlmodovarHotel.pdf
3 Tage vor dem Kurs wurde ich vom Hotel informiert, dass Aufgrund der Gesetzesänderung in Berlin das gesamte Hotel auf 2G „umschaltet" und nur geimpfte oder genesene Personen die Räumlichkeiten betreten dürfen. Dazu meinte ich, dass ich selbst ungeimpft bin. Das Hotel sagte dazu, dass ich ein Ausführen den Veranstaltung bei nicht Erfüllung der 2G-Regel nicht möglich ist, und sie sich bei mir melden bzgl. den Stornierungsgebühren. Am 17.11 erhielte ich eine Rechnung mit 90% der Kosten der Veranstaltung. Ich habe versucht mit dem Hotel darüber zu sprechen, und anzubieten, dass ich das Geld für eine spätere Veranstaltung nutzen würde, und sogar mehrer Trainings für nächstes Jahr da planen würde. Die Antwort war, dass sie mehr Zeit brauchen um das zu prüfen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Vorgehen des Hotels rechtlich in Ordnung ist. In den AGBs steht nichts über Höhere Gewalt und aus meiner Sicht ist so eine Gesetzänderung Höhere Gewalt und sollte dazu führe dass sowohl das Hotel als auch der Veranstalter von den vertraglich festgehalten Konditionen zurücktreten können. Könnte mich da jemand tiefergehend beraten und gegebenenfalls weiter unterstützen?

23. November 2021 | 16:25

Antwort

von


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Hallestr. 101
53125 Bonn
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich denke wirklich, dass Sie über § 313 BGB den Vertrag kostenlos lösen können. Die Bedingungen haben sich hier ausreichend geändert, um vom Vertrag frei zu werden. Das Risiko kann auch nicht einseitig bei Ihnen als Gast verortet werden. Aus Warte eines unbefangenen Dritten müssten Testnachweise ausreichen.

Der § 313 BGB überspielt insofern auch die vertraglichen Vereinbarungen zur normalen Regelstorno.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


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