Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben grundsätzlich dahingehend Recht, dass der angekündigte "Besuch" des Veterinäramtes als zuständige Behörde für den Tierschutz in Brandenburg, eine im HInblick auf Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) relevante Maßnahme darstellt.
Denn die angekündigte "Untersuchung" der Räume ist ein Eingriff in die Wohnung i.S.d. Art. 13 GG, wobei die Rechtsprechung sowohl den Begriff der Wohnung als auch den Begriff des Eingriffs aus Art. 13 GG weit ausgelegt (vgl. etwa: BVerwG Az. 6 C 26/03), so dass hier ein relevanter Eingriff vorliegt.
Soweit Sie hierzu kein Einverständnis erklären, bedarf dieser Eingriff einer Rechtfertigung.
Art. 13 VII GG kann hier als Grund nicht herangezogen werden, da mit der dort genannten "gemeinen Gefahr" nicht Fälle gemeint sind, die ggf. für Tiere Gefahren darstellen.
Daher ist also wegen Art. 13 VII GG ein Gesetz erforderlich, um den Eingriff durch das Veterinäramt zu rechtfertigen.
Hier ist auf das Tierschutzgesetz zurückzugreifen.
§ 16 III Nr. 1 Tierschutzgesetz erlaubt hier das Betreten Ihrer Wohnung, nicht aber das Durchsuchen, so dass das Veterniäramt hierauf nicht das Suchen in allen Räumen stützen kann (vgl. VG Berlin Az. 24 L 392/13).
Die §§16 III Nr. 2 a und 2 b TierSchG erlauben das Betreten und Durchsuchen, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhütet werden muss. Hierzu reicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen zwar aus. Angesichts Ihrer Schilderungen und der deutlichen zeitlichen Diskrepanz kann aber hier nicht von einer dringenden Gefahr ausgegangen werden, die nämlich nach der Rechtsprechung ein sofortiges Einschreiten bedingt (vgl. etwa: VG Würzburg Az. W 5 07.624 ).
Das Betreten der Wohnung, aber nicht das Durchsuchen, kann auch noch nach § 16 a TierSchG i.V.m. § 16 III TierSchG gerechtfertigt sein, verlangt aber auch hier eine konkrete Gefahr (vgl. etwa: VG Saarbrücken, Az. 5 K 531/09 ), die ich aber aktuell auch nicht erkennen kann.
Das hier einschlägige Polizeigesetzes des Landes Brandenburg aus dem Jahre 1996 gibt auch kein Recht zur Durchsuchung, sondern nur zum Betreten der Wohnung bei Gefahr im Verzug.
Daher kann ich aktuell eine Verpflichtung Ihrerseits, dies zu gestatten, nicht erkennen.
Dem Veterinäramt wird nichts anders übrig bleiben, als mit einem Bescheid nach Ihrer Anhörung gegen Sie vorzugehen, wobei hier dann allerdings der entsprechende Bescheid für sofort vollziehbar (§ 80 VwGO i.V.m dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg) erklärt werden muss, allerdings unter der Prämisse, dass Gefahr im Verzug vorliegt (vgl. etwa: VG Stuttgart Az. 4 K 5551/98).
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Nochmals Dank für die kompetente Antwort.
Wie sieht es mit Fotos aus, die auch gemacht worden. Auch hier wurde ich nicht gefragt. Fotos können verändert werden.
Wenn sie am 16.11. kommen, kann ich ihnen die Fotos verweigern?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ja, das können Sie. Denn ohne konkrete Gefahr dürfen keine Fotos gemacht werden. Dies verletzt Ihr Persönlichkeitsrecht und geht nur mit Ihrer Einwilligung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein