Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In den nächsten 2 Monaten kann die Ex noch kommen und gehen, wie sie will. Denn die Ex steht noch im Mietvertrag. Erst wenn die Änderung des Mietvertrags wirksam wird, können Sie der Ex die Schlüssel abnehmen. Für die Zeit, die Ihre Ex noch im Vertrag steht, können Sie verlangen, dass die Ex sich zur Hälfte an der Miete beteiligen. Bei Strom, Versicherung Internet ist zu prüfen, wer jeweils in den Verträgen steht.
Wenn es möglich ist, den Fussboden auszubauen, ohne dass er dabei beschädigt wird, dann ist der Fussboden das Eigentum ihrer Ex. Denn diese hat den Fussboden bezahlt und ein späterer Eigentumsübergang lässt sich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen.
Wenn die Küche und die Einbauschränke damals in beiderseitigem Einverständnis auf dem Fussboden gebaut wurden, ist deren Ausbau jedoch eine notwendige Verwendung, im Sinne des § 994 BGB. Denn diese ist erforderlich, um den Fussboden beim Entfernen zu erhalten. Diese Kosten können Sie von Ihrer Ex erstattet verlangen.
Die Kosten für einen neuen Fussboden und dessen Verlegung müssen Sie jedoch selbst zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Bernhard Müller,
herzlichen Dank für die unverzügliche Antwort. Wenngleich sehr bedauerlich.
Grundsätzlich geht es mir nicht darum ihr die Schlüssel abzunehmen und ihr den Zutritt gänzlich zu verweigern, vielmehr um die Tatsache, dass sie nicht kommt und geht wann immer sie möchte - Im Sinne der Privats- bzw Intimsphäre. Nun gut, dumm gelaufen.
Bezgl. des Fussbodens hätte ich hingegen eine Rückfrage:
Kann sie den Fussboden vor Ausscheiden aus dem Mietvertrag verlangen? Wie sieht es aus wenn ich vorher keinen neuen Boden verlegen kann bzw. keine Handwerker finde, welche mir das Mobiliar ausbauen?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
den Fussboden kann Ihre Ex auch vor dem Ausscheiden aus dem Mietvertrag verlangen. Handwerker zum Ausbauen könnte auch die Ex verlegen. Wann ein neuer Fussboden verlegt wird, ist für den Anspruch auf den alten Fussboden unwichtig. Es wird zwar billiger, wenn alle Arbeiten zusammen gemacht werden, aber die Verlegung des neuen Fussbodens ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Herausgabe des alten.
Mit freundlichen Grüßen.