Mietrecht und Eigentumsverhältnis; Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

| 3. November 2021 14:03 |
Preis: 53,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,

meine Ex-Freundin ist zum Ende des vergangenen Monats aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen und bewohnt nun eine Eigene. Sie steht noch für zwei weitere Monate im Mietvertrag und scheidet im Anschluss aus, sodass ich die Wohnung idF weiter alleine bewohne. Alles auf ihren Wunsch.

Nun weigert sie sich die Miete zu Zahlen und sich auch sonst an den anfallenden Kosten zu beteiligen (Strom, Versicherung, Internet etc.). Auch sind jegliche ihrem Eigentum zuzuordnen Sachen sowohl aus der Wohnung als auch dem Keller entfernt. Lediglich der von ihr bezahlte Fussboden ist noch in der gemeinsamen Wohnung. Diesen haben wir gemeinsam vor drei Jahren ausgesucht und bei Einzug verlegt, da die Wohnung ohne Boden vermietet wurde.

Meine Frage lautet also wie folgt:

Inwiefern greift hier das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag durch? Kann ich dem entgegentreten? Verweigern des Zutritts zu bestimmten Zeitpunkten? Auch wenn nicht grundsätzlich. Bis dato kommt und geht sie wann immer sie möchte ohne Anmeldung.

Wie verhält es sich hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des Fussbodens bzw dem Herausgabeanspruch? Ich habe ihr die Übernahme durch Kauf angeboten sie lehnt ab und möchte vor Ende ihres Mietverhältnisses den Boden entfernen lassen. jedoch habe ich eine Küche darauf einbauen lassen sowie Einbauschränke. Ein Ausbau wäre dementsprechend sehr teuer und aufwendig. Ganz zu schweigen von dem Verlegen eines neuen Bodens.

Um Hilfe wäre ich äußerst Dankbar

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In den nächsten 2 Monaten kann die Ex noch kommen und gehen, wie sie will. Denn die Ex steht noch im Mietvertrag. Erst wenn die Änderung des Mietvertrags wirksam wird, können Sie der Ex die Schlüssel abnehmen. Für die Zeit, die Ihre Ex noch im Vertrag steht, können Sie verlangen, dass die Ex sich zur Hälfte an der Miete beteiligen. Bei Strom, Versicherung Internet ist zu prüfen, wer jeweils in den Verträgen steht.

Wenn es möglich ist, den Fussboden auszubauen, ohne dass er dabei beschädigt wird, dann ist der Fussboden das Eigentum ihrer Ex. Denn diese hat den Fussboden bezahlt und ein späterer Eigentumsübergang lässt sich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen.

Wenn die Küche und die Einbauschränke damals in beiderseitigem Einverständnis auf dem Fussboden gebaut wurden, ist deren Ausbau jedoch eine notwendige Verwendung, im Sinne des § 994 BGB. Denn diese ist erforderlich, um den Fussboden beim Entfernen zu erhalten. Diese Kosten können Sie von Ihrer Ex erstattet verlangen.

Die Kosten für einen neuen Fussboden und dessen Verlegung müssen Sie jedoch selbst zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2021 | 15:07

Sehr geehrter Bernhard Müller,

herzlichen Dank für die unverzügliche Antwort. Wenngleich sehr bedauerlich.
Grundsätzlich geht es mir nicht darum ihr die Schlüssel abzunehmen und ihr den Zutritt gänzlich zu verweigern, vielmehr um die Tatsache, dass sie nicht kommt und geht wann immer sie möchte - Im Sinne der Privats- bzw Intimsphäre. Nun gut, dumm gelaufen.

Bezgl. des Fussbodens hätte ich hingegen eine Rückfrage:

Kann sie den Fussboden vor Ausscheiden aus dem Mietvertrag verlangen? Wie sieht es aus wenn ich vorher keinen neuen Boden verlegen kann bzw. keine Handwerker finde, welche mir das Mobiliar ausbauen?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2021 | 15:43

Sehr geehrter Fragesteller,

den Fussboden kann Ihre Ex auch vor dem Ausscheiden aus dem Mietvertrag verlangen. Handwerker zum Ausbauen könnte auch die Ex verlegen. Wann ein neuer Fussboden verlegt wird, ist für den Anspruch auf den alten Fussboden unwichtig. Es wird zwar billiger, wenn alle Arbeiten zusammen gemacht werden, aber die Verlegung des neuen Fussbodens ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Herausgabe des alten.

Mit freundlichen Grüßen.

Bewertung des Fragestellers 3. November 2021 | 15:44

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