Wiedererlange alter Führerschein-Klassen

27. September 2021 14:53 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


15:46

Hallo,

09/1991 habe ich mein Frührerschein der Klasse 3 gemacht.
11/1999 wurde mir mein Führerschein wegen Schwereneingriffs in Strassenverkehr entzogen. 07/2000 habe ich meine Fahrerlaubnis wiedererteielt bekommen. Leider wurde 1999 die neuen Führerscheinklassen eingeführt, sodass die Klasse 3 jetzt die Fahrerlaubnissen B, BE, L, AM, C1 und C1E entspricht. Leider habe ich bei meine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kein Sehtest und keine ärztliche Bescheinung vorgelegt, so dass ich mein 1991 gemachten Führerschein in der neuen Form bekommen habe ( B, BE M,L ). Der Sachbearbeiter der Führerseinstelle, sagte mir damals, wenn ich ein Sehtest und ein ärztliches Atest nachreiche, könnte er mein Führerschein in der alten Form umschreiben. Leider habe ich dieses Versäumt.

Jetzt möchte ich mir ein Wohnmobil, was mehr als 3,5 t wiegt, kaufen. Meine frage: wäre es möglich bzw besteht eine Chance das ich jetzt noch ein Antrag auf wiedererlangen der alten Klasse, in mein Führerschein eingetragen bekomme ?

27. September 2021 | 15:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Grundsätzlich könnten die Klassen nachgetragen werden können, wenn Sie die geforderten Unterlagen vorlegen.

Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Prüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.

Hierbei ging das Gesetz bis 2008 davon aus, dass Sie bereits nach 2 Jahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis die Fähigkeiten nicht mehr besitzen. Diese Grenze gilt heute nicht mehr und es kommt jeweils auf den Einzelfall an. Jedenfalls ab einem Zeitraum von 10 Jahren ist es aber wohl die Regel, dass eine erneute Prüfung angeordnet wird. Nach mehr als 20 Jahren sind die Aussichten jedenfalls praktisch bei Null, dass Sie die fehlenden Klassen ohne erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Prüfung nachgetragen erhalten. Der einzige Trost ist, dass Sie keine Pflichtstunden nachweisen müssen…

Leider kann ich Ihnen hier keine bessere Nachricht überbringen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2021 | 15:34

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Sie schreiben das ich keine Pflichtstunden nachweisen muss, was bedeutet dies für mich ?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2021 | 15:46

Für Ihre "erste" Fahrerlaubnis sind ja diverse Fahrstunden vorgeschrieben. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall, d.h. Sie müssen nur die Prüfung ablegen. Allerdings muss die Fahrschule überzeugt sein, dass Sie die erforderlichen Fertigkeiten besitzen, so dass Sie mit dieser über die erforderlichen Stunden " verhandeln" müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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