Sehr geehrter Herr Dahlhoff,
die Frage ist nicht unbedingt arbeitsrechtlicher Natur.
Vielmehr gehe ich davon aus, daß sie auf Honorarbasis ihre Lehrtätigkeit erbringen und dafür Rechnungen stellen.
Mithin ist es aus meiner Sicht eher angeraten, den Träger der Veranstaltung, der gegenüber seinen Teilnehmern und Ihnen Sorgfaltsfplichten einzuhalten hat, nach Maßgabe der 3 G Erfordernisse auf die von Ihnen geschilderte Problemstellung hinzuweisen, bzw. eigenverantwortlich die Teilnehmer Ihres Kurses anzuhalten, sich punktgenau zu testen, um Gefährdungspotentiale auszuschließen.
Sie haben natürlich Recht mit ihrer Annahme, daß die jetzige Kurspraxis und die Nachweispflicht nach bisheriger Vorgehensweise den aktuell einzuhaltenden 3 G Vorgaben nicht gerecht wird.
Der Träger der Lehrveranstaltungen muß hier zwingend nachjustieren und die Teilnehmer und Lehrkräfte entsprechend aktualisiert anhalten, sollte kein Genesenen- oder Impfnachweis geführt werden können, sich taggleich zu testen um einen aktualisierten Unbedenklichkeitsnachweis zu führen.
Gerne dürfen Sie meine rechtsanwaltliche Stellungnahme und Empfehlung dem Träger vorlegen und sich hierauf berufen.
mit freundlichen Grüßen
Matthias Wolf,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hannover
Ich bedanke mich für Ihre zeitnahe Antwort.
Es ist richtig, dass ich als Honorardozentin arbeite.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich, was die Vorlage des Test Nachweises am V o r t a g betrifft, darauf bestehen könnte, dass ich den Test Nachweis am Unterrichtstag selber vorlegen darf,und für einen Bildungsurlaub mit fester Gruppe über 1 Woche z w e i Testnachweise mit jeweils 48 Std. Gültigkeit(Mo und Mi) ausreichend sind?
Nochmals herzlichen Dank
Ja, genauso würde ich vorgehen, um Sicherheit herzustellen.