vor einigen Tagen habe ich als Verkäufer über ebay Kleinanzeigen einen Kaufvertrag geschlossen.
Die Artikelbeschreibung enthielt folgende Hinweise:
"[...] Dies ist ein Privatverkauf. Mit der Abgabe eines Gebotes bzw. dem Kauf stimmen Sie dem Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung ausdrücklich zu. Ferner besteht kein Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht nach §§355 f. BGB.
Die aufgeführten Markennamen sind Eigentum des Herstellers. Die Erwähnung dient lediglich der Produktbeschreibung.
Sofern der Artikel auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht, ist ein Versicherungsanspruch ausschließlich gegenüber dem Zusteller bzw. dem Versandunternehmen geltend zu machen. Im Übrigen erfolgt die Bereitstellung nach Incoterm EXW."
Für die Zahlung wurde eine Anzahlung vereinbart, die auch überwiesen wurde.
Nun wurde das Paket unter Beobachtung von Zeugen in einer Packstation eingelegt. In der Sendungsverfolgung des Versanddienstleisters steht nun allerdings, dass das Fach leer sei und die Sendung somit nicht entnommen werden konnte.
Nun zu meiner Frage: Kann ich die Restzahlung verlangen, da m.A.n. meine Leistung gem. § 433 Abs. 1 BGB erfolgt ist?
Der Käufer ist verständlicher Weise extrem sauer und möchte sein Geld zurück haben. Hat er hierauf Anspruch und würde eine Anzeige wegen Betruges verfolgt werden, sollte er mich tatsächlich anzeigen?
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Fraglich ist in Ihrem Fall, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der verkauften Sache trägt.
Diesbezüglich habe ich gewisse Zweifel an dem von Ihnen formulierten Haftungsausschluss, insbesondere auch an dem sehr intransparentem Verweis auf Incoterms in Kombination mit der Aussage des Privatverkaufs.
Soweit davon ausgegangen werden kann, dass ein beiderseitiges Geschäft als Verbraucher vorliegt, gehe ich aber davon aus, dass der Käufer in der Tat nur die Abtretung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Versanddienstleister verlangen kann, wie Sie es auch formuliert haben.
Denn dann ist nach § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr mit der Ablieferung an den Versanddienstleister bereits auf den Käufer übergegangen. Damit müssten Sie nicht mehr die Ware liefern, sondern nur noch die Ersatzansprüche gegen über dem Versanddienstleister abtreten. Das sollte möglichst zeitnah in die Wege geleitet werdne
Sie können aber weiterhin die Bezahlung vom Käufer verlangen, da Sie Ihren Teil der Verpflichtung erfüllt haben.