WEG Gesetz

| 25. Juli 2021 10:58 |
Preis: 58,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

offenbar hat es in meiner Eigentumsgemeinschaft Differenzen zwischen 2 einzelnen Eigentümern und der Verwaltung gegeben, was dazu führt, dass. der Verwalter sich auf sein ausserordentliches Kündigungsrecht beruf und den Verwaltervertrag zum Jahresende kündigt.
Darüber hinaus soll nun die direkte Kommunikation des einzelnen Eigentümers zum Verwalter abgeschnitten werden, indem ein 3 köpfiger Beirat für 8 Garagen und 16 Wohnungen die Anliegen filtert.
Ich fühle mich durch den derzeitigen Beirat - abgesehen von schlechter Erreichbarkeit - ohnehin nicht ordentlich vertreten, aber auch in meinen Grundrechten beschnitten. Dies auch, wenn ich verstehe, dass der Beschluss ja nur für die Rest-Laufzeit gelten wird
Der Antrag lautet:
Die Kommunikationswege zwischen Eigentümern und Firma xYx ist ab sofort ausschließlich über die benannten Beiräte zu führen. Das hat auch den Vorteil, dass die Beiräte über alle anstehenden Themen informiert sind und so auch besser die allgemeine Situation einschätzen und effektiver wirken können. Die Anliegen sollTEN per Email oder in dringenden Fällen telefonisch mitgeteilt werden Mit 3 Beiräten sollTE eine ständige Erreichbarkeit gewährleistet sein. Das Handling dieser Systematik WÜRDE kurzfristig unter den Beiräten und gerne mit Vorschlägen der aus der gesamten eigentümerrunde ausgearbeitet und so praxistauglich eingerichtet.
In dringenden Notfällen, wie Wasserschaden, Feuer, Schlüsselverlust etc. ist die direkte Kontaktaufnahme über die Hausverwaltung oder den Hausmeisterdienst jederzeit möglich.

Aus meiner Sicht ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beirat immer gut informiert wird und so besser tätig seine kann. Allerdings sind die NEUEN Aufgaben dafür zu unbestimmt. (SOLLTE / KÖNNTE / WÜRDE - BEIRÄTE NICHT BENANNT) Ich sehe aber nicht, dass der Verwalter seine Aufgaben verpflichtend an den Beirat abwählen lassen kann. Meine Rechte, mich direkt mit dem Verwalter auseinander zusetzen möchte ich gewahrt wissen. ( Probleme mit ZWEI Eigentümern. )

Meine Fragen:
Ist ein derartiger Verzicht auf meine Rechte aus Wohnungseigentum / Gemeinschaftseigentum grundsätzlich und / oder unter besonderen Bedingungen überhaupt zulässig ? Welches sind die Gründe ? gesetzliche Bestimmungen, Auslegung, Urteile ?
Sollte die Eigentümergemeinschaft diesen Vorschlag annehmen, welche Möglichkeiten der Anfechtung ergeben sich daraus ? Was muss ich konkret tun ?



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssten den Beschluss durch eine Anfechtungsklage anfechten. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. (§43 WEG)
Die Klage ist gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten. § 44 Absatz 2 WEG. Die Klage muss innerhalb von einem Monat eingereicht und innerhalb von 2 Monaten begründet werden. (§45 WEG) Die Frist beginnt mit der Beschlussfassung.
In der Klage müssten Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben. Wenn der Beschluss nicht angefochten wird, ist er gültig.

Die Einberufung der Eigentümerversammlungen ist Aufgabe des Verwalters. § 24 Absatz 1 WEG. Deshalb kann jeder Eigentümer seine Anträge direkt an den Verwalter richten. Ein Beschluss, der die Eigentümer zwingt, den Umweg über einen Beirat zu gehen, verstößt somit gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Hinzu kommt, dass in dem Beschluss nicht einmal geregelt ist, innerhalb welcher Fristen, die Anträge an den Verwalter weiter geleitet werden müssen.
Eigentlich sollte ein Beirat mehr können, als den Postboten zu spielen. Wenn dies in Ihrer Anlage anders ist, sollten Sie über einen Antrag auf Abwahl des Beirats nachdenken. Eine "Filterfunktion" steht dem Beirat nicht zu.

Nach § 29 Absatz 2 WEG hat der Beirat die Aufgabe, den Verwalter zu kontrollieren. Es kann also beschlossen werden, dass der Verwalter von jedem eingehenden Dokument und von jedem Schreiben, dass der Verwalter an Dritte versendet, eine Kopie an den Beirat senden muss. Dafür kann auch eine Frist und die Verwendung von E Mails verpflichtend beschlossen werden. Verpflichtend beschließen bedeutet, in dem Beschluss steht, der Verwalter muss an die Beiratsmitglieder weiterleiten und nicht er sollte eventuell, wenn er gerade Lust dazu hat.

Nach § 18 Absatz 4 WEG kann jeder Eigentümer die Einsicht in die Verwalterunterlagen verlangen.

Hier wäre ein Beschluss sinnvoll, der den Verwalter zwingt, alle bei ihm eingehenden und ausgehenden Dokumente unverzüglich auf einer passwortgeschützten Internetseite für alle Eigentümer zugänglich zur Verfügung zu stellen.

Dann ist auch der Beirat immer gut informiert.

Natürlich spricht nichts dagegen, wenn die Eigentümer, die sich an den Verwalter wenden, freiwillig auch dem Beirat eine Kopie ihres Anliegens zukommen lassen. Dies wäre sinnvoll, um zu prüfen, ob die Weiterleitung vom Verwalter zum Beirat schnell genug durchgeführt wird, aber ein Beschluss, der den Eigentümern dies vorschreibt, dürfte vom Gericht wieder aufgehoben werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2021 | 16:57

Sehr geehrter Herr RA,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort.

Es geht hier um die allgemeine Kommunikation zwischen Eigentümer und Verwalter auch zwischen den jährlichen Versammlungen;
Sie heben auf die Sitzungen ab.

Darf ich davon ausgehen, dass es keinen Unterschied macht,
-- um welche Art der Kontaktaufnahme mit dem Verwalter es sich handelt und ob es sich dabei um das TeilEigentum oder das Gemeinschaftseigentum handelt;
--- ob die von Ihnen beschrieben sinnvolle Ergänzung auch für die Kommunikation mit zukünftige Verwaltern , also generell geregelt werden kann.

Sollte es hier Einschränkungen geben, bitte ich um Ihre Ergänzung.
Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2021 | 17:15

Sehr geehrter Fragesteller,

die vorgeschlagene Ergänzung kann generell für jeden Verwalter beschlossen werden. Bei der Bestellung eines neuen Verwalters ist es sinnvoll diese direkt in den Verwaltervertrag zu schreiben. Dies gilt für jede Kommunikation zwischen den Eigentümern und dem Verwalter, die das Gemeinschaftseigentum betrifft. Ich kann mir zwar keinen Grund vorstellen, mit dem Verwalter zu kommunizieren, wenn es nicht um Anträge zur nächsten Eigentümerversammlung oder die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen geht, aber wenn Sie einen Grund haben, mit dem Verwalter zu kommunizieren, dann können Sie dies direkt ohne den Beirat machen, der dann nach Sympathie oder Antipartie entscheidet, was er wann an den Verwalter weiter leitet.

Der Verwalter ist jedoch grundsätzlich nur für das Gemeinschaftseigentum zuständig.

Wenn der Verwalter eine Tätigkeit ausführen soll, die das Teil- oder Sondereigentum eines Eigentümers betrifft, braucht er dafür eine Extravollmacht des betroffenen Teil- oder Sondereigentümers und einen Extravertrag über die Verwaltung des Teil- oder Sondereigentums.
Vor allem geht es die Eigentümergemeinschaft und den Beirat nichts an, was Sie über Ihr Teil- oder Sondereigentum mit dem Verwalter besprechen. Hier hat die Gemeinschaft keine Entscheidungskompetenz.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. Juli 2021 | 08:50

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