Autokauf und Rücktritt

4. Juli 2021 17:37 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Hallo ich habe ein Auto zum Verkauf inseriert und heute war ein junger Mann hier der den Wagen kaufen wollte. Nun hat sich rausgestellt das er es auf Raten machen mag. Ich habe mit ihm darüber einen Vertrag gemacht, allerdings noch keine Zahlung oder Sicherheit erhalten. Er wolle am Freitag eine Rate bringen und dann die weiteren beiden Raten in 2 Monaten aufteilen. Nun würde ich diesen Kaufvertrag gern rückgängig machen da es mir alles zu unsicher ist. Wie gehe ich dsa am besten vor?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachdem Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, ist dieser rechtsverbindlich. Ob Sie vereinbart haben, dass der Kaufpreis auf einmal oder auf Raten gezahlt wird, ist diesbezüglich unerheblich. Ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht steht Ihnen nicht automatisch zu.

Sie haben die Möglichkeit, mit dem Käufer den Vertrag einvernehmlich aufzuheben, wenn dieser sich damit einverstanden erklärt. Ansonsten haben Sie ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB nur, wenn sich der Käufer vertragsbrüchig verhält und trotz einer Ihrerseits zu setzenden Frist seine Vertragspflichten nicht erfüllt, z.B. die Kaufpreisraten nicht pünktlich zahlt.

Insofern sehe ich leider keine Möglichkeit für Sie, den Kaufvertragsschluss rückgängig zu machen, wenn der Käufer sich damit nicht einverstanden erklärt.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, möchte Sie jedoch vollständig und wahrheitsgemäß über die geltende Rechtslage aufklären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2021 | 18:50

Hallo ich habe vergessen zu erwähnen das es einen sogenannten Vorab Vertrag gibt und noch kein Geld geflossen ist! Ausserdem würde ich das Auto doch selbst weiter nutzen. Wie schaut es dabei jetzt aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2021 | 19:14

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dass vor Kaufvertragsschluss ein Vorvertrag geschlossen wurde, ändert nichts an der mitgeteilten Einschätzung. Des Weiteren haben Sie nach Abschluss eines Vorvertrages die Pflicht, den Kaufvertrag mit dem Käufer abzuschließen, wenn es bisher nur den Vorvertrag geben sollte und der Hautvertrag noch nicht geschlossen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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