Einreise Sperre in den Schengen Raum und Deutschland

11. April 2021 17:53 |
Preis: 68,00 € |

Internationales Recht


Hallo ich habe einen Cousin der mit Flugzeug angereist war und wurde an der Grenze zurück gewiesen ! Weil er ein arbeite Vertrag hatte er ihn vorgezeigt hatte aber noch kein gültiges Visum er wollte aber nur als Tourist hier einreisen sich die Arbeitsstätte angucken und nach 7 Tage. Wieder weg! Leider wurde er zurück geschickt und dann wollte er mit dem Visum einreisen und die haben ihn in Slowenien gesagt das Deutschland ihn einen Einreise auf 3 Jahre verboten hat in den Schengen Raum und Deutschland einzureisen laut deutschen Behörden wo ich hinterfragt habe hat der angeblich kein Bedenken ! Und dann so was er hat ja keine straftat begangen kann Mann gegen so was ausrichten? Würden die das aufheben ? Weil Visum hat der jetzt alles da ! Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG gilt:

"Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen"

Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot indes zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, u.a. auch die Hintergründe der Sperre und das Interessse des Ausländers an der Einreise in die Bundesrepublik. Danach bestehen gute Chancen, die Einreisesperre durch Antrag aufheben oder jedenfalls verkürzen zu lassen, wenn Ihr Cousin unverschuldet in die Situation geriet und nun eine Arbeitsstelle in Deutschland hat.

An Ihrer Schilderung fällt auf, dass Sie angeben, ihm sei zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG darf dem Ausländer nämlich für die Dauer der Sperre kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Insofern würde ich empfehlen, zunächst die Richtigkeit der Information, dass eine Sperre vorliegen soll, bei den deutschen Behörden zu überprüfen und für den Fall, dass dies der Fall sein sollte, einen Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu stellen. Letzteres kann Ihr Cousin mit anwaltlicher Unterstützung tun, wozu ich raten würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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