Beteiligung des Mieters an der Gebäudeversicherung

| 1. Februar 2008 00:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze zwei vermietete Wohnungen in Bayern. Vor Kurzem erhielt ich vom Mieterbund ein Schreiben, in dem ich aufgefordert werde, die in der Nebenkostenabrechnung angesetzten anteiligen Kosten für die Gebäudeversicherung (Sturm, Hagel, Wasser, Feuer usw.) an den Mieter zurück zu zahlen, weil diese im Mietvertrag nicht vorgesehen sind. Die Mieter zahlen diese Kosten seit dem Sie in meinem Haus wohnen (etwa 8 Jahre). Auch die Nachzahlung von der aktuellen Nebenkostenabrechnung haben sie bezahlt.

Meine Fragen:
1. Darf ich aufgrund der bisherigen Akzeptanz seitens der Mieter die anteiligen Versicherungskosten trotzdem auf die Mieter umlegen?
2. Sollte ich den geforderten Betrag an die Mieter zurück überweisen, haben dann die Mieter trotzdem Versicherungsschutz für die von ihnen verursachten Gebäudeschäden (Frost-, Wasserschaden usw.) oder haften die Mieter für die Schäden selber? In meinem Fall haben nämlich die Mieter erst vor zwei Wochen durch eigenmächtige und unsachgemäße Änderungen am Gebäudesubstanz einen Schaden verursacht, den die Versicherung übernehmen würde.

Für Bezugnahme auf geeignete Urteile wäre ich sehr dankbar.

Besten Dank für Ihre Mühen.

-- Einsatz geändert am 01.02.2008 01:23:30

1. Februar 2008 | 02:47

Antwort

von


(139)
Nördliche Auffahrtsallee 65
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich augrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

zu Frage 1.: Grundsätlich gilt, dass Nebenkosten, die nicht mietvertraglich als Umlage auf den Mieter festgesetzt sind, mit dem Mietzins abgegolten sind. Ein anderes ergibt sich, wenn eine nicht vereinbarte Umlegung der Nebenkosten stillschweigend über Jahre hinweg stattgefunden hat (Pal. § 535, Rd. 87).

Insbesondere das AG Pinneberg (Urteil vom 18.03.2005 - Az. 66 C 205/04 ): "Zahlt der Mieter über mindestens sechs Jahre lang hinweg auf Betriebskostenabrechnungen, welche mietvertraglich nicht vereinbarte Positionen enthalten, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beteiligten in Folge dieser jahrelangen Übung stillschweigend darauf geeinigt haben, dass auch diese – ursprünglich nicht vereinbarten – Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind."
Gemäß diesem Urteil können Sie auch weiterhin die Kosten der Gebäudeversicherung anteilig auf die Mieter umlegen.

zu Frage 2.: Verursacht ein Mieter einen Schaden am Gebäude, dann sind diese Schäden durch die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung abgedeckt und werden vom Versicherer beglichen. Doch der Gebäudeversicherer kann vom Mieter für den geleisteten Ersatz Regress nehmen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten greift ein Regressverzicht des Versicherers zugunsten des Mieters ein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Sachversicherung auf der mietvertraglichen Ebene dem Mieter überbürdet worden sind oder ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Sache weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen


Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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