Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. den deutschen verstorbenen GF austragen lassen und seine Anteile erwerben.
Sie sollten dem örtlichen Handelsregister, bei dem die GmbH eingetragen ist, schreiben und den Tod des GF anzeigen.
Mit Blick auf einen neuerlichen Beschluss des BGH (vgl. BGH, Beschluss v. 03.122019 – II ZB 18/19) können Sie hier eine Austragung von Amts wegen erwirken.
Der Erwerb der Anteile ist schon schwieriger. Zwingen können Sie die Erben nur, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen inne hat. Die Anteile gehen an sich auf die Erben über.
Denkbar wäre die Anteile einzuziehen, aber selbst dies ist ohne jede Rückmeldung schwierig.
2. Ich möchte die Anteile der verstorbenen franz. Teilhaberin ebenfalls zurück haben.
Hier genau derselbe Sachverhalt. Ohne Mitwirkung der erben muss der Gesellschaftsvertrag herangezogen werden. Hier haben Sie kaum eine Handhabe, eine Übertragung an Sie zu erzwingen.
Sie sollten hier, auch mit Blick auf die Kosten, an einen Insolvenzantrag denken und die GmbH auf diesem Wege auflösen. Damit wäre das Thema auf jeden Fall schnell geklärt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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