Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Sie bringen hier etwas durcheinander.
Die Prüfung der Steuerbarkeit des unternehmerischen Umsatzes beginnt mit § 1 UStG.
Danach unterliegen der Umsatzsteuer Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. …
Sie erbringen eine sonstige Leistung, so dass nach § 3a UStG der Ort der Leistung zu ermitteln ist.
Der Leistungsempfänger ist Unternehmer in den USA (bitte nehmen Sie Unterlagen mit in Ihre Buchhaltung, die diese Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Leistung in geeigneter Weise nachweisen können), so dass wir bereits in Anwendung der Regelung in § 3a Abs. 2 S. 1 UStG zu dem Schluss kommen, dass die Leistung am Sitz des unternehmerisch tätigen Leistungsempfängers in den USA erbracht wird.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit im Inland nach § 1 UStG ist somit schon nicht gegeben, so dass die Umsätze aus der in den USA erbrachten Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind.
Von der Frage der Steuerbarkeit ist die Frage der Steuerfreiheit zu trennen. Steuerfrei kann etwas nur sein, das steuerbar ist. § 4 UStG findet hier also keine Anwendungsgrundlage.
Unter Ihrer Rechnung an den Unternehmer in den USA ist der Hinweis „Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG nicht im Inland. Leistung ist im Inland nicht steuerbar." aufzuführen.
Bei einem Unternehmenskunden im Gemeinschaftsgebiet gilt grundsätzlich das Gleiche, nur dass hier der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und das Umsatzsteuer-Reverse-Verfahren ggf. sogar in der Landessprache des Leistungsempfängers zu erfolgen hat.
Bei privaten Kunden im Gemeinschaftsgebiet gilt das von Ihnen Beschriebene. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
damit sind meine Fragen perfekt beantwortet und ich bedanke mich für Ihre schnelle umfassende Antwort.
Besten Dank,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller.,
vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bei der Gelegenheit möchte ich noch darauf hinweisen, dass so sie Ihre Leistung in Drittstaaten für Nicht-Unternehmer anbieten, diese wegen § 3a Abs. 5 UStG ebenfalls am Wohnsitz des Leistungsempfängers als ausgeführt gilt und daher auch diese Leistung nicht steuerbar im Inland ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen