Unterlassungsklage (TT)

25. Januar 2021 18:07 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Diese Anfrage erfolgt im Namen einer Dritten Person.

Folgender Sachverhalt:
Geschädigte Person A. betreibt einen Account auf der Plattform Tiktok, hauptsächlich sind es Videos zur Aufklärung und auch Satire Videos.
Die Videos sind konform und sind auf keine Personen bezogen und greifen somit niemanden an.

Jedoch betreibt Person B. ebenfalls einen Account und greift die Videos von Person A. Immer und immer wieder auf.
Dabei macht sich Person B über person A lustig und macht genau das Gegenteil von dem was Person A im Video aufklärt, um Person A zu schaden.

Person B verwendet dabei sounds die die Würde von Person A angreifen und teilweise sind die Videos auch beleidigend.

Leider scheint es aber so, dass es keinen Sinn macht bzw. es nicht ausreichend ist, Person B strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Die Videos von Person B hatten zur Folge, dass Person A eine Hate-Welle von der community B erlitt.
Sowie Drohungen.
(Person B verfügt über 200.000 Follower)
Tatsächlich wurden durch die community dann auch persönliche Informationen von Person A ins Internet getragen.
Auch wurde das image von Person A soweit angegriffen, dass sie in der B community ein synonym hat, worunter sie zu erkennen ist und man sich mit diesem Namen auch lustig macht.
Person B läd Videos hoch, wo teilweise Kinder und Jugendliche Person A "beleidigen" bzw entwürdigen, verwendet dabei ein synonym für Person A, damit die community weiß wer gemeint ist und markiert dabei ebenfalls Personen, die auch öffentlich dann die Person haten, was sehr großen Einfluss hat und Kreise zieht.

Da Person B hier der Ursprung von allen ist, würden wir eine Unterlassungsklage in Betracht ziehen und für sinnvoll erachten, die Identität von Person B ist bekannt, sowie eine ladungsfähige Anschrift.

Es existieren Beweise, Bilder, Voice (Drohungen), sowie videos

Wichtig: Person A ist psychisch vorbelastet und hat durch Person B auch weiter einen Schaden erlitten.

25. Januar 2021 | 20:01

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß Ihren Schilderungen liegen hier Beleidigungen und unzumutbare Belästigungen vor, die das Persönlichkeitsrecht von Person A beeinträchtigen, so dass Unterlassungsansprüche bestehen. Diese können gerichtlich geltend gemacht werden. Neben der von Ihnen angesprochenen Unterlassungsklage kommt insbesondere auch eine einstweilige Verfügung in Betracht, da sich ein Klageverfahren leicht über mehrere Monate bis sogar Jahre ziehen kann. Regelmäßig wird es auch sinnvoll sein, den „Störer" zuvor abzumahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu fordern.
Gerne lassen Sie mir die Beweise und Daten zukommen, dann kann ich Ihnen einen konkreten Vorschlag für das weitere Vorgehen und auch eine Kostenschätzung bezüglich der zu erwartenden Kosten unterbreiten. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

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