Sehr geehrter Fragensteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne beantworten, wie folgt:
Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben. Sollten Sie hierzu im Mietvertrag keine besonderen Regelungen vereinbart haben, so ist die Mietsache in ordnungsgemäßen Zustand, also in der Regel so, wie sie übernommen wurde, zurückzugeben.
Damit wäre auch der von Ihnen angelegte Komposthaufen zu entfernen. Anders sieht es natürlich dann aus, wenn Sie dazu eine Vereinbarung getroffen hätten, schriftlich oder auch mündlich, etwa dahingehend, dass der Komposthaufen bei Auszug bleiben darf. Eine solche Vereinbarung müssten Sie jedoch beweisen können.
Sollte der Komposthaufen jedoch bei Ihrem Einzug bereits vorhanden gewesen sein, müssen Sie ihn auch nicht entfernen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, und für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
23. Januar 2021
|
14:28
Antwort
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