Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Schadensersatz können Sie verlangen, wenn sich der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug befindet.
Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, § 286 Abs. 1 BGB
.
Ob die Angabe der Lieferzeit nach § 286 Abs. 2 Zif 1 BGB
entbehrlich macht, kommt auf den genauen Wortlaut der Angabe an. Es ist daher fraglich, ob sich der Verkäufer der Sauna derzeit überhaupt schon in Verzug befindet.
Die Höhe des Schadensersatzes wird durch den materiellen Schaden bestimmt, den Sie durch die verspätete Lieferung erleiden. Hier kann theoretisch die Differenz zwischen den Kosten der tatsächlich erfolgten Nutzung einer öffentlichen Sauna und den Betriebskosten der eigenen Sauna angesetzt werden. Kostet beispielsweise ein Saunatag in einer öffentlichen Sauna 25.- €, und liegen die Betriebskosten einer eigenen Sauna für einen solchen Tag bei 10.- € (Strom, Wasser, Heizung), hätten Sie pro Nutzungstag einen Schaden von 15.- €.
Da aktuell und schon seit Monaten jedoch öffentliche Saunen nicht genutzt werden können, dürfte es an einem nachweisbaren Schaden fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Die Angabe zur Lieferzeit, die mir auch per Bestellbestätigungs-Email Ende September letzten Jahres zugegangen ist, lautet genau folgendermaßen "Lieferbar, Lieferzeit: 35-40 Werktage". Wie ist die Frage des Verzugs damit zu beantworten? Vielen Dank!
Ich halte das nicht für einen fest vereinbarten Liefertermin, so dass Sie mahnen müssen, um Verzug herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen