Gerne zu Ihrem Fall:
Zuvorderst sollten Sie klären, ob der Spitzboden überhaupt zur Nutzung für Wohnzwecke zugelassen ist, was sich nicht selbstverständlich aus der Ergänzung Nr. 1 Ziffer 7 herleiten lässt.
Und schon gar nicht aus der Tatsache, dass beide Ebenen Fenster haben und „von den vorherigen Eigentümern benutzt wurden", wie Sie schreiben.
Denn sonst sehe ich keinen Mehrwert für den angefragten Aufwand einer Umwidmung des Sondernutzungsrechts in Sondereigentum.
Denn letzteres ist durchaus nicht ohne „dinglichen" Aufwand zu bekommen.
Denn die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum – gerade das Dach und der Spitzboden sind regelmäßig Teile des Gemeinschaftseigentums - setzt die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer mittels Auflassung und Eintragung ins Grundbuch voraus, § 4 Abs. 1, 2 WEG
, § 925 BGB
.
Eine Vereinbarung i.S.d. § 10 Abs. 2 und 3 WEG
genügt nicht.
Im Verweigerungsfall müsste die Mitwirkung gesondert eingeklagt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Danke Herr Burgmer,
für Ihre Antwort.
Ich habe verstanden, dass der einzige Vorteil von SE gegenüber SN in der Möglichkeit der Nutzung des Spitzboden zu Wohnzwecken liegt.
Frage: Wenn wir das mit der WEG klären möchten, müssten wir dann zusätzlich die (Gemeinschafts)Eigentumsanteile aller Eigentümer kaufen auch wenn wir Sondernutzungsrecht am Spitzboden haben? Wenn ja, wie wären die Anteile zu bewerten?
Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ich habe verstanden, dass der einzige Vorteil von SE gegenüber SN in der Möglichkeit der Nutzung des Spitzboden zu Wohnzwecken liegt.
Antwort: Nein. Sie verwechseln Äpfel mit Birnen. Die SN kann auch zum (ggf. erweiterten) Wohnen dienen. ABER: Normalerweise ist ein Dachboden baurechtlich nicht zur Nutzung als Wohnung zugelassen (Brandschutz, Rettungswege etc.).
Wenn der Dachboden zu Wohnzwecken zugelassen wäre (was man beantragen müsste) , dürften Sie den als SN aber nicht an Externe vermieten. Als SE eines zu Wohnzwecken zugelassenen Dachbodens wäre das hingegen möglich.
Das ist der Unterschied zwischen Ihrem Plan A und B (SE vs. SN)
Umfänglich nutzen unter Ausschluss der anderen WE dürfen Sie den Dachboden auch als SN. Und weil die SN vorliegend auch grundbuchlich gesichert ist, würde das auch im Fall eines Weiterverkaufs Ihres SE so fort gelten, wäre also werterhaltend gesichert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
Noch zum besseren Verständnis:
Bauliche Veränderungen, also alles was zum Wohnen gehört, dürfen Sie im SN NICHT vornehmen (Waschbeckeninstallation, Badezimmer, Toilette etc.).
Im SE ist das hingegen möglich.
MfG
Burgmer, RA