Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ein Wohn- beziehungsweise Nutzungsrecht (§ 1093 BGB
) kann grundsätzlich gepfändet werden. Sofern ein vollstreckbarer Titel besteht, ist ein solches Recht der Pfändung nach § 857 ZPO
insoweit unterworfen, als die Ausübung an diesem Recht einem anderen übertragen werden kann, also sie die Garage nutzen könnten oder die Garage einem Dritten zur Nutzung überlassen könnten.
Dies bedeutet, dass Sie im Rahmen der Pfändung kein Geld, sondern lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Garage erhalten. Gleichzeitig wäre es möglich, sofern ein Mietvertrag und eine kostenpflichtige Überlassung an die Angehörigen der Schuldnerin vorliegt, auf Auskehr des Mietzinses zu vollstrecken. Dies ist jedoch dann unabhängig vom Nutzungsrecht.
Das Recht darf nicht verwertet werden, sondern lediglich dessen Nutzung/Ausübung. Eine Ausnahme besteht bei den Rechten, die veräußerbar sind. Dann ist das Recht selbst pfändbar und nicht nur deren Ausübung, was im Endeffekt jedoch beides in einer Nutzung des Wohn-beziehungsweise Nutzungsrechts mündet.
Ich hoffe, Ihnen vorerst eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Lt. Ihren Ausführungen verstehen wir speziell in unserer Konstellation nicht, ob das Recht verwertet werden darf od. nicht, somit die Schuldnerin zum ausziehen gezwungen ist, weil es offenbar davon abhängig ist ob es untergeht (danach Löschungsantrag im Grundbuch möglich) ?
Da wir die Eigentümer der Wohnung u. des Objektes sind, müsste das Wohnungsrecht durch Vollstreckung erst Recht dann auf uns übergehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das Wohnrecht ist, wie bereits ausgeführt, nur dann pfändbar, wenn die Ausübung des Rechtes einem anderen überlassen werden kann und diese Überlassung gestattet ist. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit gem. §§ 857 Abs. 3
, 859 ZPO
gegeben. Hier allerdings nur die Ausübung des Wohnrechts und ggf. Nutzungen aus diesem. Hierzu müßte die Regelung des notariellen Übertragungsvertrag eingesehen werden. Wenn das Wohnrecht nur auf den Inhaber ausgestellt ist, ist überhaupt keine Pfändung möglich.
Es ist aber generell nicht möglich, den von Ihnen angegebenen Weg zu gehen und das Wohnrecht völlig aufzulösen. Dieses bleibt bis zum im Überlassungsvertrag vorgesehenen Termin bestehen (zumeist Tod des Wohnrechtsinhabers), unabhängig davon, ob eine Überlassung an Dritte gestattet ist oder nicht.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim