Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sowohl Terrasse als auch Balkon werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr.2 Wohnflächenverordnung zu 25% in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Im Einzelfall kann auch eine prozentual niedrigere (z.B. bei schlechter Lage) oder höhere (z.B. bei hochwertiger Qualität, bis maximal 50 %) Berücksichtigung angemessen sein, § 4 Nr.4 Wohnflächenverordnung. Eine Anrechnung von 50 % bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, da das Gesetz in der Regel nur eine Anrechnung von 25 % vorsieht.
Einen nachträglichen Balkonanbau oder eine Terrassenvergrößerung haben Sie als Mieter grundsätzlich zu dulden und der Vermieter kann hierauf auch eine Mieterhöhung stützen. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise gelten, wenn sich durch den Ausbau der Wohnwert nicht verbessert. Da die Vermutung gilt, dass ein Ausbau von Terrasse oder Balkon den Wohnwert steigert, müssten Sie im Streitfalle aber das Gegenteil beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
4. Januar 2021
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15:07
Antwort
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