'Wohnraumvergrösserung' durch grössere Terasse ?

| 4. Januar 2021 14:28 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Um aus 6 Mietwohnungen Eigentumswohnungen machen zu können, hat der Hauseigentümer "Wohnraumvergrösserung" beim Amt angegeben. Dabei wuchsen die Wohnungen nicht 1 Zentimeter.Statt dessen wurden die Terassen von 16 auf 24 qm vergrössert und Balkone angebaut.
Das Amt akzeptierte dies offensichtlich und obgleich wir noch keine Mieterhöhung erhalten haben (die letzte liegt mit 15% drei Monate zurück, würde ich gern wissen ob die 50%, mit der die Terasse jetzt zur Wohnung zählt, auch ohne Vertragsänderung um die 30% der neuen Terasse erhöht werden kann. Die bisherigen 16qm waren nämlich vollkommen ausreichend....

4. Januar 2021 | 15:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sowohl Terrasse als auch Balkon werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr.2 Wohnflächenverordnung zu 25% in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Im Einzelfall kann auch eine prozentual niedrigere (z.B. bei schlechter Lage) oder höhere (z.B. bei hochwertiger Qualität, bis maximal 50 %) Berücksichtigung angemessen sein, § 4 Nr.4 Wohnflächenverordnung. Eine Anrechnung von 50 % bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, da das Gesetz in der Regel nur eine Anrechnung von 25 % vorsieht.

Einen nachträglichen Balkonanbau oder eine Terrassenvergrößerung haben Sie als Mieter grundsätzlich zu dulden und der Vermieter kann hierauf auch eine Mieterhöhung stützen. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise gelten, wenn sich durch den Ausbau der Wohnwert nicht verbessert. Da die Vermutung gilt, dass ein Ausbau von Terrasse oder Balkon den Wohnwert steigert, müssten Sie im Streitfalle aber das Gegenteil beweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2021 | 16:05

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