Dauerhaftes Aufenthalsrecht meiner mexikanischen Frau

| 19. Dezember 2020 11:30 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


12:23

Ich bin deutscher und habe am 27.11.2020 in Mexiko geheiratet. Gemeinsam mit meiner Frau sind wir seit dem 2.12.2020 in Deutschland und wir planen unsere gemeinsame Zukunft in Deutschland. Ich habe bereits die mexikanische Heiratsurkunde im Apostel und lasse gerade die mexikanische Geburtsurkunde meiner Frau übersetzen. Den Termin beim Einwohnermeldeamt haben wir am 13.1.2021 damit ich meine Frau in meiner Wohnung anmelden kann. Die Genehmigung meiner Vermieterin liegt bereits vor. Ich bin Alleinverdiener und da wir eine Familie gründen wollen, bleibt dies auch erstmal so. Was müssen wir nun zusätzlich beachten und beantragen, damit meine Frau ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Deutschland erhält?

19. Dezember 2020 | 12:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Normalerweise hätte Ihre Ehefrau vor der Einreise nach Deutschland bei der Deutschen Botschaft in Mexiko die Erteilung des nationalen Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragen müssen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG .
Die Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet sind regelmäßig nur in geregelten Ausnahmefällen möglich, bzw. wenn der Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach de Einreise in das Bundesgebiet entstanden wäre. Das wäre hier der Fall, wenn die Eheschließung nach der Einreise Ihrer Frau statt gefunden hätte.
Die weiteren Voraussetzungen sind
- Eheurkunde mit Apostille und Übersetzt durch einen vereidigten Dolmetscher,
- Reisepass,
- ausreichender Wohnraum (mind. 12 qm pro Person),
- Krankenversicherung (auch wenn familienkrankenversichert),
- in der Regel Unterhaltsfähigkeit (Ihr Einkomme reicht aus),
- Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse (A1-Zertifikat vom Goethe Institut oder von der telc GmbH).

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann aber die Behörde eine Ausnahme von der Regelung im Hinblick auf die Einreise mit einem nationalen Visum machen. Jedenfalls soll Ihre Frau bis zum Ablauf der 90 Tage des visumfreien Aufenthaltes einen schriftlichen Antrag (eigenhändig unterschrieben) bei der Ausländerbehörde bei Ihnen vor Ort stellen. Denn nach Ablauf der 90 Tage wird es nahezu unmöglich einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Die von mir oben aufgeführten Nachweise sind dem Antrag beizulegen, sowie ein aktuelles Passbild. Im Hinblick auf den Antrag, so können Sie sich dem Formular bedienen, der auf den Webseiten der Ausländerbehörden regelmäßig zu finden ist oder dieser in freier Form stellen. Dieser wird nach lauten,
es wird beantragt, mir eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2020 | 12:09

Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich verstehe Sie richtig, dass wir also trotzdem gute Chancen haben die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen oder zumindest erstmal eine Verlängerung zu bekommen? Meine Frau lernt fleißig deutsch, aber ich weiß natürlich nicht ob sie bis dahin die Prüfung ablegen kann. Im Moment ist es auch nicht möglich einen Termin bei der Ausländerbehörde zu bekommen und man darf nicht spontan Vorsprechen. Macht es Sinn den Antrag schonmal postalisch einzusenden?

Danke und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2020 | 12:23

Sehr geehrter Fragesteller,

die Chancen sind aufgrund der Corona-Pandemie nicht schlecht. Durch die Antragstellung wird der legale Aufenthalt zunächst fingiert, insofern ist es dringend anzuraten den Antrag postalisch zuzusenden. Ich rate Ihnen dies per Einschreiben Einwurf zu tun.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 21. Dezember 2020 | 12:34

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