Fitnessstudio im Lockdown geschlossen? – muss ich weiterhin bezahlen?

15. Dezember 2020 20:02 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin in einem speziellen Fitnessstudio in dem ich zu einem monatlichen Preis 2 mal wöchentlich mit einem Trainer trainieren kann.
Durch Corona war bereits im Frühjahr geschlossen – nun wieder.
Kann ich die Lastschrift zurückweisen – das Studio kann ja derzeit keine Leistung anbieten?
Verlängert sich durch eine Rücklastschrift die Laufzeit? – dies wurde mir vom Studio telefonisch mitgeteilt
Nicht wahrgenommene Termin werden mir gutgeschrieben – ich kann diese später abtrainieren.
Das ist soweit in Ordnung – ist aber an Bedingungen geknüpft:
Verlängerung um 24 Monate – halbe Gebühr – 1 Termin pro Woche -ein weiterer Termin vom Guthaben (möchte mich aber nicht erneut 24 Monate verpflichten)
Oder Vertrag normal weiterlaufen für 12 Monate (gleicher Preis – 2 Termine je Woche, 3. Termin kann je nach Verfügbarkeit von freien Terminen vom Guthaben abtrainiert werden) - werde ich zeitlich nicht schaffen - ist also auch keine Option für mich.
Bei einer Kündigung zum Ende der MVLZ werde ich die Guthabentermine wahrscheinlich komplett einbüßen.
Zum Stand 30.11. sind schon 55 Termin im Plus – d.h. ich könnte schon ein halbes Jahr umsonst trainieren - dies möchte ich eigentlich so beim Studio durchsetzen !!

Also meine Fragen:
Muss ich die Bedingungen annehmen – ich bin schließlich im Frühjahr bereits in Vorleistung gegangen und habe da meinen Beitrag komplett bezahlt.
Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf die bereits bezahlten Termine?
Raten Sie mir jetzt die Beiträge zurückzuweisen – schließlich weiß niemand wie lange der Lockdown noch geht und es werden also weitere Termin angesammelt die ich nie abtrainieren kann.
Verlängert eine Rücklastschrift die Mindestvertragslaufzeit?

15. Dezember 2020 | 20:34

Antwort

von


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81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Einklang mit der Verbraucherzentrale gilt nach meiner Auffassung folgendes:

1. Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Verlängerungen sind grundsätzlich nur freiwillig möglich und
müssen für die Kunden kostenfrei sein (zumindest dann, wenn sie sich nicht selbst auf eine Zahlung einlassen). Sie müssen also die Bedingungen nicht annehmen.

2. Des weiteren gilt: Sie müssen nur für die Zeiten Ihre Beiträge zahlen, in denen Sie den per Vertrag versprochenen Service auch nutzen konnten. Darum ist die Rechtslage eindeutig, dass bei ganz geschlossenen Studios beziehungsweise einem nicht gleichwertigen Ersatzprogramm Beiträge erlassen oder gemindert werden müssen.

3. Fazit:
Wenn Sie kündigen kann es 3 mögliche Rechtsfolgen geben:
a) Sie können den restlichen Zeitraum kostenlos die gesammelten Stunden abtrainieren oder
b) Sie bekommen das bereits gezahlte Geld zurück oder
c) Sie dürfen auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch kostenlos die Stunden abtrainieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Da das Fitnesstudio nicht kompromißbereit scheint, würde ich die Zahlung einstellen bzw. die Beiträge zurückzuweisen und auf eine der 3 Lösungen pochen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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