Sehr geehrte Fragestellerin,
gem. § 16 Abs. 2 AVO-GOBAK i. V. m. § 14 VO-GO haben Sie ein Abschlusszeugnis erhalten, aus dem sich Ihr Leistungsstand der Oberstufe ergab:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymOStV+ND+%C2%A7+14&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Hier die Verordnung über gymnasiale Schulabschlüsse in Niedersachsen:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=BDE2EFD8C9796469D8B1D9357909786C.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GymOStuaAbschlVNDV9P2&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-GymOStuaAbschlVNDV9P17
Gem. § 17 Abs. 1 dieser VO haben Sie damit (nur) den schulischen Teil der Fachholschulreife erworben, das heißt, Sie benötigen für die komplette Fachhochschulreife noch die erforderliche Berufsausbildung, die Sie ebenfalls absolviert haben, also können Sie gem. § 18 S. 1 der VO das Zeugnis der Fachholschulreife beantragen (bei Ihrer ehemaligen Schule).
Zwar wurde die AVO-GOBAK 2005 geändert, aber ich gehe davon aus, dass das bereits damals so geregelt war. Ich werde aber darüber noch recherchieren und meine Antwort erforderlichenfalls ergänzen.
Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Vielen lieben Dank für Ihre schnelle und kompetente Rückantwort.
Dann schreibe ich gleich mal meine ehemalige Schule an und füge das Abgangszeugnis vom Gymnasium und das Abschlusszeugnis der Berufsschule bei und beantrage, dass ich ein Zeugnis für die Fachhochschulreife bekomme.
Kann ich denn nach fast 15 Jahren immer noch so einen Antrag stellen? Den schulischen und praktischen Anteil habe ich zeitnah erworben!
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!
Ja, den Antrag sollten Sie unbedingt stellen! Sie haben ja alle Bedingungen erfüllt und können alles vorlegen, da kann Ihre alte Schule nichts dagegen sagen. Nur im Hinblick auf ein Arbeitszeugnis wird manchmal eine Verjährung nach § 195 BGB
geltend gemacht, aber da geht es um andere Voraussetzungen. Ihre Schule kann höchstens bürokratische Schwierigkeiten Ins Feld führen, aber da Sie ja Ihre schulischen Unterlagen sicher noch besitzen und Ihre unmittelbar anschließende Berufsausbildung sowie den Abschluss ebenfalls nachweisen können, müssen Sie diese Dokumente einreichen und um die Ausstellung des Zeugnisses über die Fachholschulreife bitten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
EvD
Hier ist die alte (im Jahre 1999 geltende) Fassung der AVO-GOBAK.
Bereits damals galt die Unterteilung des Zeugnisses über die Fachholschulreife in den schulischen sowie den beruflichen Teil.
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, dann fragen Sie gerne nach.
Nochmals freundliche Grüße!
EvD
Sorry... Jetzt:
https://www.jag-emden.de/info/avo03.htm#p17