Abgabe ein Auskunftsverzeichnises mit eidesstattlichen Versicherung §802f ZPO

| 25. September 2020 12:54 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Rechte hat man, wenn der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskuft verlangt? Und welche nicht?

Guten Tag,

ein Rechtsanwaltbüro für sein Forderungsbetrag, -nach meine Ansicht unrecht ausgestellte Rechnung von EUR 218,17 - die ich trotzt Mahnung nicht ausgeglichen habe und jetzt nach fünf Monaten ist es inkl. Gerichtskosten und Zinsen auf ein Betrag von EUR 437,05 aufgelaufen, ein Vollstreckungsauftrag gestellt hat.
Der Gerichtsvollzieher fordert mir die eidesstattliche Versicherung abzugeben, da ich nicht zahlungsunfähig, sondern mit dem Zahlungspflicht nicht einverstanden bin und die Eides statt auf keinen Fall abgeben möchte.
Seit Januar 2017 keine Wohnsitz in Deutschland habe, weil ich in der Schweiz umgezogen bin, stellt sich die Frage ob der Gerichtsvollzieher überhaupt mich dazu zwingen kann?

Meine Frage ist letztendlich ob ich das Abgabe ein eidesstattliche Versicherung verweigern darf und mit welch folgen ich rechnen kann?

Vielen Dank im Voraus

ortner

25. September 2020 | 14:27

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Meine Frage ist letztendlich ob ich das Abgabe ein eidesstattliche Versicherung verweigern darf und mit welchen Folgen ich rechnen kann?

Antwort: Der Gerichtsvollzieher (GV) ist leider nicht der richtige Adressat, wenn Sie den "Forderungsbetrag, der nach Ihrer Ansicht zu unrecht ausgestellten Rechnung von EUR 218,17"
zurückweisen möchten.

Der GV darf und wird Ihre Einwände dazu gar nicht berücksichtigen, denn zur Prüfung der sog. materiellen Rechtslage ist er weder befugt noch ausgebildet.

Dem entsprechend wird er auch das ihm zu Verfügung stehenden Verfahren nach § 802 ZPO durchziehen, jeweils nach entsprechend gesetzlich vorgesehenen Fristen und Belehrungen bis hin zum Extremfall der sog. Erzwingungshaft, weswegen Sie aber nicht erschrecken sollten, denn letzteres erfolgt nur auf den (seltenen) Antrag des Gläubigers, weil der wegen den nicht unerheblichen Haftkosten in Vorlage treten müsste.

Unter der Vorbehalt, dass ich Ihren Fall im materiellen Rechtssinne nicht kennt, sollten Sie den Unliebsamkeiten (div. Auskunftsrechte bei Behörden etc.) und Gefahren (Versicherung an Eides statt, § 802 c Abstz 3 ZPO ) tunlichst ausweichen und die geforderte Summe "unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" zahlen und die Frage der materiellen Richtigkeit ggf. durch das hier angezeigte Rechtsmittel der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 prüfen lassen.

Für letzteres sollte Sie aber eine/n im Vollstreckungsrecht versieren Kollegen/in beiziehen, weil das Prozess(kosten)risiko bei relativ geringen Beträgen manchmal in keinem vernünftigen Verhältnis steht.

Eine Option, für die der Gerichtsvollzieher jedoch stets ein offenes Ohr hat, wäre eine gütliche Einigung durch eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO zu erzielen. Fragen Sie ihn nach den dort bestehenden Möglichkeiten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 27. September 2020 | 19:26

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