Sehr geehrte Fragestellerin,
leider wird es hier kaum möglich sein einen Anspruch gegen einen der Beteiligten erfolgreich durchzusetzen.
Soweit der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag von der noch fehlenden Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig gemacht hat wird dieser nicht zu einer Beteiligung an den Kosten herangezogen werden können sondern darauf verweisen, dass Ihnen dieses Risiko bekannt gewesen ist. Auf eine möglicherweise abgegebene positive Einschätzung über eine Zustimmung kommt es dabei leider auch nicht an. Zwar wäre es aus Sicht des Notar rein theoretisch möglich nach § 32
Gerichts- und Notarkostengesetz bei einem Zahlungsausfall Ihrerseits das Geld auch von dem Verwalter zu fordern, allerdings ändert das nichts daran, dass Sie als Käufer gegenüber dem Insolvenzverwalter die Pflicht zur Kostentragung haben.
Gegenüber der Gläubigerversammlung bzw. dem einzelnen Gläubiger bestehen auch keine Ansprüche. Es mangelt hier an einer direkten vertraglichen Beziehung oder an einer Schutzvorschrift aus der Insolvenzordnung, die zu Ihren Gunsten wirken könnte.
Zu Lasten des Schuldners besteht leider auch kein Anspruch, dieser hat grade aufgrund der Insolvenz zunächst keinerlei Verfügungsmacht, egal wie groß sein Interesse an einem Verkauf auch ist.
Gegenüber dem Notar ist auch kein Anspruch gegeben, es handelt sich hier auch bei weitgehender Personenidentität grundsätzlich um zwei eigene Rechtsgeschäfte, daher kann auch zweifach abgerechnet werden. Noch dazu ist es für Notare in der Regel nicht zulässig Rabatte oder Nachlässe einzuräumen.
Auch wenn die Antwort nicht in Ihrem Sinn ist hoffe ich Ihre Frage wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
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