Gerne zu Ihrer Frage im Rahmen des Budgets:
Wie sollte ich an Staatsanwaltschaft antworten?
Antwort:
Wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt, können Sie dagegen eine relativ formfreie Beschwerde an die Staatsanwaltschaft richten, welche die Einstellung verfügt hat.
"Formfrei" bedeutet nicht, dass Sie nur den Inhalt Ihrer Anzeige bzw. der Akten wiederholen sollten. Denn dann droht eher, dass die Einstellungsverfügung bestätigt wird.
Sie sollten deshalb vortragen - dass bei einem Schadensbild von geschätzten EUR 5000 die Einlassung des Gegners/Tatverdächtigen eher lebensfremd erscheint, nichts von dem Unfall bemerkt zu haben. Denn an sich ist meiner Erfahrung nach das eine zielführende Einlassung nur bei relativ geringen Schäden.
Aber Achtung: Zur Fristwahrung sollten Sie zwar die Beschwerde unverzüglich einreichen, sich jedoch weiteren Vortrag diesbezüglich bis zu einer erfolgten Akteneinsicht vorbehalten. Denn gegen ein Sachverständigengutachten OHNE Aktenkenntnis ist es sehr schwer, dagegen zu halten.
Beantragen Sie deshalb zugleich mit der Beschwerde "Akteneinsicht", ggf. durch Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft, falls die das ohne Anwalt verweigern möchte.
Zum Beispiel wäre noch zu klären, ob man nach Videomaterial zum Unfallgeschehen an der Tankstelle wenigsten angefragt hat. Ein Versäumnis der Polizei diesbezüglich wäre dann per Dienstaufsichtsbeschwerde zu rügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Wäre es möglich dass Sie den Brief(Muster) an Staatsanwaltschaft verfassen, damit ich kein Formfehler mache, ich bin immernoch im Frist!
Danke!
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Das geht leider nur über ein sog. Vertretungsmandat mit Vollmacht. Schreiben Sie mir dazu eine Email mit Ihrer Adresse und dem Aktenzeichen mit PDF/Foto des Bescheids. Ich würde Ihnen dann ein Angebot hinsichtlich der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren machen für das Schreiben inklusive Anforderung der Akten und die Akteneinsicht.
ra-w.burgmer@online.de
Bis dahin verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt