Ladung Strafantritt, was kann ich noch tun?

21. Juli 2020 16:08 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


09:21

Hallo,

ich möchte versuchen mich kurz zu fassen.
Ich hatte 2 parallel laufende Bewährungen (3 und 6 Monate) und wurde nun ausschöpfung aller Rechtswege verurteilt zu erneut 10 Monaten Haft. (alles Betrugsdelikte aufgrund einer anerkannten und festgestellten Spielsucht)Gestern bekam ich die Ladung zum Strafantritt innerhalb nichtmal 14 Tagen.
Nun gestaltet sich das bei mir so, dass ich für meinen Sohn (9 Jahre) das alleinige Sorgerecht habe, seine Mutter hat er seit fast 7 Jahren nicht gesehen und beide wollen dies auch nicht. Mit meiner derzeitigen Freundin habe ich eine gemeinsame Tochter von 3 Jahren. Nachdem meine Revision vor 2 Wochen abgelehnt wurde, hat meine Freundin bereits signalisiert dass sie im Falle einer Inhaftierung die Beziehung beenden würde was ich auch akzeptiere.
Somit stehe ich nun mit meinem Sohn wirklich alleine da, was soll ich nun tun? Nächsten Freitag mich stellen und meinem SOhn sich selber überlassen? Das kann doch nicht so gewollt und gemacht sein. Da er trotz der langen Zeit den Verlust seiner Mutter noch nie richtig verarbeitet hat, bin ich für ihn die noch einzige Bezugsperson. Ein nochmaliger Verlust wäre für Ihn ein ganz klarer "Untergang"" das führte sogar das Jugendamt und der Verfahrensbeistand so aus in ihren Gutachten für das alleinige Sorgerecht.

Ich stehe nun ziemlich ängstlich und unwissentlich vor einem Problem was ich alleine nicht zu lösen weiß.

Was kann ich nun noch tun?
Einen Anwalt vor Ort habe ich derzeit nicht, da mein Strafverteidiger bis 2.8 im Urlaub ist.

Ich hoffe hier um Hilfe und Rat

21. Juli 2020 | 16:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Sie sollten bei der Staatsanwaltschaft, die Sie zur Vollstreckung geladen hat, umgehend einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO stellen.

Nach dieser Norm ist ein Aufschub von bis zu vier Monaten möglich, wenn „durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen".

Hier ließe sich mit der Situation Ihres Sohnes argumentieren, Sie sollten nach Möglichkeit aussagekräftige Unterlagen aus dem Sorgerechtsgutachten beifügen, die gravierende Nachteile für ihn aufgrund der Trennung zum aktuellen Zeitpunkt glaubhaft machen.

Zudem sollten Sie das Ziel des Aufschubs darlegen.

Das Ziel könnte sein, den Sohn mit entsprechender Begleitung „sanft" in eine Trennung zu überführen.

Vereinfacht gesagt: wenn die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht käme „jetzt wäre die Trennung schlimm- in vier Monaten aber genauso", sähe sie wahrscheinlich keinen Sinn im Aufschub.

Sie müssten also darlegen, dass und wie der Zeitgewinn die Situation für Ihren Sohn verbessern wird.

Mit diesem Antrag sollten Sie die Vollstreckung zumindest so lange verhindern können, bis Ihr Anwalt wieder vor Ort ist.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2020 | 18:08

Vielen Dank für die Antwort. Ähnliche Infos habe ich mir bereits aus dem Internet gesucht.
Aber es kann doch nicht sein dass ich womöglich am kommenden Freitag einrücke und meinem Sohn seinem Schicksal überlassen wird. Mir geht es eher darum eine Betreuung für ihn zu sichern. Aber das schafft man doch nich innerhalb nichtmal 2 Wochen mal unabhängig von der Abnabelung meines Sohnes. Er braucht ja eine Adequate betreuung. Wie formuliere ich so einen Antrag richtig ohne dass ich einen Fehler mache? Und wie schnell wird dieser bearbeitet. Wenn sie diesen bei Gericht liegen lassen dann ist doch ein Haftbefehl zu erwarten oder?
Ich werde in jedem Fall auch im Rahmen eines Gnadengesuchs mein Glück versuchen da nunmal der Umstand das ich nun wieder alleine mit meinem sohn bin nicht berücksichtigt werden konnte in den Urteilen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2020 | 09:21

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