Pflegerecht

28. Dezember 2007 21:30 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch mehrere schwere Vertauensmißbräuche, unter anderem Unterschlagung meiner Ersparnisse und meines Erbanspruches, habe ich seit März 2003 das Verhältnis zu meiner Mutter abgebrochen.

Wie kann ich mich davor schützen, im Falle einer Pflegschaft Pflegeunterhalt zahlen zu müssen?

Gibt es eine Rechtsgrundlage, die solche Fälle regelt?

MfG

28. Dezember 2007 | 22:47

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

der Unterhaltsverpflichtete braucht nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1611.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1611 BGB</a> nur einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, der der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen begangen hat. Nur dann, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre, entfällt die Unterhaltsverpflichtung ganz.
Erforderlich ist insoweit eine Abwägung sämtlicher Umstände des Falles. Das eigene Verhalten des Unterhaltsverpflichteten wird ebenfalls berücksichtigt.
Auch tragen Sie die Beweislast für die Voraussetzungen, unter denen der Unterhaltsanspruch herabgesetzt wird oder entfällt.

Eventuell können Sie gegen die Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter auch mit Schadensersatzansprüchen oder erbrechtlichen Ansprüchen aufrechnen, soweit diese noch nicht verjährt sind. Für Schadensersatzansprüche gilt i.d.R. eine 3jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html" target="_blank" style="color:#486182">195</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html" target="_blank" style="color:#486182">199</a> BGB), die Verjährung kann aber auch zwischenzeitlich gehemmt worden sein oder neu begonnen haben . Für erbrechtliche Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 197 BGB</a>).

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine weitergehende Beratung sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Eine abschließende Beurteilung ist ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht möglich.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 29. Dezember 2007 | 10:11

"Für Schadensersatzansprüche gilt i.d.R. eine 3jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen": Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die anspruchsbegründenden Umstände bekannt wurden (nicht bereits mit der Kenntniserlangung).

ANTWORT VON

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