Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die geplante gewerbliche Tätigkeit stellt kein Gewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1
des Gaststättengesetzes (GastG) dar, denn dies setzt u.a. voraus, dass im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht werden. Deshalb kann für Ihr Vorhaben von Rechts wegen schon keine Gaststättenerlaubnis für das neue Unternehmen erteilt werden.
Geht die Initiative zum Erbringen der Leistung vom Handwerker aus - sofern der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung besitzt gilt das nur im Rahmen seiner "Außentätigkeit" -, kommt er also, wie im Falle des Klägers, auf potenzielle Kunden zu ("ohne vorhergehende Bestellung"), liegt Reisegewerbe vor. Beim stehenden Gewerbe geht hingegen die Initiative vom Kunden aus, der seinerseits um ein Angebot nachsucht.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. November 2003 – 4 A 511/02
–, Rn. 26, juris)
Das "Shisha-Unternehmen" nutzt für mehrere Monate in zwei Jahren die Räumlichkeiten der fremden Gaststätte, um deren Besuchern Waren und Dienstleistungen anzubieten, wobei die Initiative vom Gaststättenbesucher ausgeht, ob er auf das vorgehaltene Angebot eingehen will. Damit liegt eine gewerbliche Niederlassung (vgl. § 4 Abs. 3
der Gewerbeordnung - GewO) in dieser Gaststätte vor, denn die Tätigkeit in der Gaststätte ist bei wertender Betrachtung schon "auf unbestimmte Zeit" ausgelegt (vgl. Korte, in: Friauf [Hrsg.], Gewerbeordnung, Kommentar, Stand: August 2018, § 4, Rz. 63 ff.). Insoweit besteht aber Argumentationsspielraum: Ist eine mehrmonatige Tätigkeit in zwei Jahren schon auf "unbestimmte Zeit" angelegt oder nicht? Woran lässt sich eigentlich eine entsprechende zeitliche Beschränkung äußerlich sichtbar festmachen?
Nach meiner Auffassung und aufgrund Ihrer rudimentären Angaben muss Ihr neues Unternehmen bei Aufnahme der Tätigkeit vielmehr eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO
für den Betrieb eines stehenden Gewerbes erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort Herr Geißleiter.
Den Abwschnitt mit Argumentationsspielraum hatte niht ganz verstanden.
...eine mehrmonatige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit angelegt oder nicht?
- Die Saison der Beach Bar läuft von Mai bis Ende August
- Das Einzelunternehmen würde für die nächsten 5 Jahre einen Platz, gestaltet mit Pavillion, als Untermieter vom Beach mieten. Daher würde ein Vertrag zwischen beiden Firmen entstehen (Falls nötig).
Woran lässt sich eigentlich eine entsprechende zeitliche Beschränkung äußerlich sichtbar festmachen?
-der Beach öffnet Mo-Do 16 bis 23 Uhr, Fr 16 bis 24 Uhr, Sa 13 bis 24 Uhr, So 11 bis 24 Uhr
äußerlich ist die Beschränkung durch Bauzäune festzumachen, Beleuchtungen an / aus...
Nur wenn der Beach offen ist, wird es auch nur dann Shisha geben.
Vielen Dank
Grüße
Cinar
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn sogar eine Teilfläche für 5 Jahre angemietet werden soll, liegt ein stehendes Gewerbe vor (§ 14 GewO
), auch wenn nur ein saisonaler Betrieb stattfindet. Das dürfte dann ziemlich eindeutig sein.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt