Shisha rauchfertig ohne Gaststättenbetriebserlaubnis anbieten

| 11. Juni 2020 05:54 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eine Niederlassung besteht im gewerberechtlichen Sinne, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird (§ 4 Abs. 3 GewO).

Hallo

ich habe folgenden Fall:

Mein Geschäftspartner und ich sind Betreiber einer Beach Bar mit Ausschankkonzession und Gaststättenbetriebserlaubnis.

Ich möchte dieses und nächstes Jahr (Mai bis August) durch ein Einzelunternehmen nur Shisha für die Beach-Gäste separat anbieten.
Mein Einzelunternehmen bietet auschließlich nur Shisha an, die vor Ort zu sich genommen (geraucht) wird.

Ich bin davon ausgegangen, dass mit einer Reisegewerbekarte ein Bereich angemietet werden kann.
Nun weiß das Ordnungsamt und Gewerbeamt leider nicht mehr weiter, ob es sich hierbei noch um eine Reisegewerbekarte handelt oder eine Gaststättenbetriebserlaubnis erforderlich ist.

Können Sie mir hier weiterhelfen?

11. Juni 2020 | 09:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die geplante gewerbliche Tätigkeit stellt kein Gewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) dar, denn dies setzt u.a. voraus, dass im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht werden. Deshalb kann für Ihr Vorhaben von Rechts wegen schon keine Gaststättenerlaubnis für das neue Unternehmen erteilt werden.

Geht die Initiative zum Erbringen der Leistung vom Handwerker aus - sofern der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung besitzt gilt das nur im Rahmen seiner "Außentätigkeit" -, kommt er also, wie im Falle des Klägers, auf potenzielle Kunden zu ("ohne vorhergehende Bestellung"), liegt Reisegewerbe vor. Beim stehenden Gewerbe geht hingegen die Initiative vom Kunden aus, der seinerseits um ein Angebot nachsucht.

(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. November 2003 – 4 A 511/02 –, Rn. 26, juris)

Das "Shisha-Unternehmen" nutzt für mehrere Monate in zwei Jahren die Räumlichkeiten der fremden Gaststätte, um deren Besuchern Waren und Dienstleistungen anzubieten, wobei die Initiative vom Gaststättenbesucher ausgeht, ob er auf das vorgehaltene Angebot eingehen will. Damit liegt eine gewerbliche Niederlassung (vgl. § 4 Abs. 3 der Gewerbeordnung - GewO) in dieser Gaststätte vor, denn die Tätigkeit in der Gaststätte ist bei wertender Betrachtung schon "auf unbestimmte Zeit" ausgelegt (vgl. Korte, in: Friauf [Hrsg.], Gewerbeordnung, Kommentar, Stand: August 2018, § 4, Rz. 63 ff.). Insoweit besteht aber Argumentationsspielraum: Ist eine mehrmonatige Tätigkeit in zwei Jahren schon auf "unbestimmte Zeit" angelegt oder nicht? Woran lässt sich eigentlich eine entsprechende zeitliche Beschränkung äußerlich sichtbar festmachen?

Nach meiner Auffassung und aufgrund Ihrer rudimentären Angaben muss Ihr neues Unternehmen bei Aufnahme der Tätigkeit vielmehr eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO für den Betrieb eines stehenden Gewerbes erstatten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2020 | 11:20

Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort Herr Geißleiter.

Den Abwschnitt mit Argumentationsspielraum hatte niht ganz verstanden.

...eine mehrmonatige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit angelegt oder nicht?
- Die Saison der Beach Bar läuft von Mai bis Ende August
- Das Einzelunternehmen würde für die nächsten 5 Jahre einen Platz, gestaltet mit Pavillion, als Untermieter vom Beach mieten. Daher würde ein Vertrag zwischen beiden Firmen entstehen (Falls nötig).

Woran lässt sich eigentlich eine entsprechende zeitliche Beschränkung äußerlich sichtbar festmachen?

-der Beach öffnet Mo-Do 16 bis 23 Uhr, Fr 16 bis 24 Uhr, Sa 13 bis 24 Uhr, So 11 bis 24 Uhr

äußerlich ist die Beschränkung durch Bauzäune festzumachen, Beleuchtungen an / aus...

Nur wenn der Beach offen ist, wird es auch nur dann Shisha geben.

Vielen Dank

Grüße
Cinar

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2020 | 12:02

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn sogar eine Teilfläche für 5 Jahre angemietet werden soll, liegt ein stehendes Gewerbe vor (§ 14 GewO ), auch wenn nur ein saisonaler Betrieb stattfindet. Das dürfte dann ziemlich eindeutig sein.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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