Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die interessante Frage, die ich Ihnen gerne aus juristischer Sicht beantworte.
Das beschriebene Angebot ist rechtswidrig. Das beschriebene Produkt darf so nicht angeboten werden.
Der genannte "Disclaimer" in der Artikelbeschreibung ist alleine schon deshalb unwirksam, weil ich die Zertifizierungs- und Kennzeichnungsvorgaben auf das jeweilige Produkt beziehen.
Der Grund ist logisch: Würde das wie Schutzausrüstung aussehende Produkt an Dritte weitergegeben, können diese nicht erkennen, dass es entgegen seiner Gestaltung für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet ist. Dazu müsste die Ausrüstung für alle mit verschiedenen Sprachen und Symbolen erkennbar als unbrauchbar gekennzeichnet werden.
Es bestehen auch Kennzeichnungsvorgaben (wie CE). Wenn diese nicht erfüllt sind, ist das Produkt mangelhaft und unbrauchbar.
Für Verbraucher ist das Produkt nach den gesetzlichen Vorgaben damit nicht verkehrsfähig und darf generell nicht im Einzelhandel angeboten werden. Es ist keinem privaten oder sonst üblichen Zweck dienlich.
Dies ergibt sich gemäß Ihrer Mitteilung im Übrigen auch nicht aus der Produktbeschreibung. Sie ist allein deshalb schon irreführend. Sie hält die gesetzlichen Informationsvorgaben für Kaufangebote an Verbraucher/innen nicht ein.
Wenn Schutzausrüstung nicht als solche brauchbar ist, könnte sie vielleicht noch für Sonderzwecke wie Requisite beim Film eingesetzt werden. Dann dürfte sie aber wieder nur mit deutlicher Kennzeichnung auf jedem Produkt und nur gewerblich abgegeben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Stefan Musiol
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Musiol
Heideweg 29f
22952 Lütjensee b. Hamburg
Tel: 041549888853
Web: https://strategie-unternehmen.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Danke für die Antwort. Dazu habe ich eine Rückfrage:
Ist dieser Disclaimer wettbewerbsrechtlich relevant (falls ja, wie?) oder könnte man nur den Rechtsbruch durch die mangelhaften Kennzeichnungs-/Informationspflichten beim Produkt beanstanden?
Liegt auch ein Verstoß gegen UWG-Anhang Nr. 9. "die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;" vor, wenn ein Artikel ohne korrekte Kennzeichnung angeboten wird oder muss noch mehr hinzu kommen, um einen unzutreffenden Eindruck der Verkehrsfähigkeit zu erwecken?
Und zu guter letzt: Lassen sich Verstöße gegen die in § 8 Bussgeldvorschriften PSA-DG genannten Verstöße wettbewerbsrechtlich als Rechtsbruch verfolgen oder müsste man hier über das ProdSG (§§3,6,7) argumentieren?
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Disclaimer vermindert eine Irreführung über das Angebot, macht das Produkt aber natürlich nicht verkehrsfähig.
Weil damit nicht klargestellt wird, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist, verstößt das Angebot auch gegen das genannte Einzelverbot.
Die Zulassungsvorgaben sind Marktverhaltensregelungen gem. § 3a UWG
. Daher sind die Verstöße auch wettbewerbsrechtlich relevant.