Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
Da Sie selbst mit dem Eigentümer wohl gar keinen Mietvertrag abgeschlossen hatten, sehe ich aktuell nicht auf welcher Grundlage dieser eine Forderung an Sie haben könnte.
Um die Angelegenheit zu entschärfen, sollten Sie sich zunächst eine erweiterte Meldeauskunft beschaffen, aus der sich ergibt, wann und wo Sie melderechtlich erfasst waren. Wenn Sie sich ordentlich umgemeldet haben, wird sich die Erfassung der Müllgebühren dann sicher aufklären lassen.
Der Eigentümer zahlt in der Regel die Müllgebühren aufgrund eines Gebührenbescheides. Die Richtigkeit des Bescheides sollte der Eigentümer im eigenen Interesse stets überprüfen.
Wenn der Eigentümer vermietet, werden die Müllgebühren dann üblicherweise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter (Ihre Eltern) umgelegt. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen. § 556 BGB
besagt dazu:
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Sie bzw. Ihre Eltern sollten sich auf diese Ausschlussfrist berufen. Zudem sollten Sie ausdrückklich die Einrede der Verjährung (am besten schriftlich) erheben. Damit sind zumindest Ansprüche ausgeschlossen, die länger als drei Jahre zurückliegen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben. Nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
und bleiben Sie gesund.
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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