Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personenbezogenen Daten kann Art. 6 Abs. 1 S. 1 f DSGVO
sein.
Eine Datenverarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f DSGVO
zulässig, wenn diese für die Erfüllung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
Im vorliegenden Fall kann man - je nach Inhalt der weitergeleiteten Briefe - argumentieren, dass dies in den Aufganen- bzw. Verantwortungsbereich der Hausverwaltung fällt. Es bestünde in diesem Fall ein berechtigtes Interesse für die Weitergabe der Briefe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Sehr geehrter RA Richter,
es sind auch von mir geschriebene Briefe mit dabei, welche die Hausverwaltung keinesfalls betreffen, und ein gerichtlicher Vergleich, bei dem ich eine Entschädigung von meiner Vermieterin erhalten habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie bezweifeln, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, gilt folgendes:
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
hat jede Person bei einem Verstoß gegen die DSGVO, durch die sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
Ich schlage daher folgende Vorgehensweise vor:
Sie sollten unter Verweis auf die o.g. Argumentation bezüglich des berechtigten Interesses den Vermieter konfrontieren und ihn auffordern, darzulegen, weshalb die genannten Briefe an die Hausverwaltung weitergeleitet wurden. Gleichzeitig können Sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geltend machen.
Gerne kann ich Ihnen bei der außergerichtlichen Vertretung behilflcih sein.
Beste Grüße
RA Richter