Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Streitwertbeschwerde ist beim Ausgangsgericht, also hier dem LG einzulegen. Hilft das LG dieser nicht ab, wird es die Beschwerde automatisch dem Beschwerdegericht (hier OLG) vorlegen. Anlagen müssen Sie nur mitschicken, so sie nicht in der Akte sind und die Beschwerde stützen.
2. Die Kostenfestsetzung wird während des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss bei erfolgreicher Beschwerde nachträglich korrigiert werden.
3. Die Beschwerden können Sie gleichzeitig stellen. Ob dies Sinn macht kann ohne tiefere Sachverhaltskenntnis nicht festgestellt werden.
4. Wenn Sie einen geringeren Streitwert für angemessen halten, sollten Sie diesen auch benennen. Verpflichtend ist dies jedoch nicht.
5. Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:
"Es wird beantragt:
Der Streitwert wird von _________________________ EUR auf _________________________ EUR herabgesetzt/heraufgesetzt."
Eine Anmerkung dazu: Der von Ihnen genannte Streitwert erscheint in UWG-Sachen, auch ohne Kenntnis der Akte nicht überhöht, sondern bewegt sich im durchschnittlichen Bereich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Rebbert
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Guten Tag, also das Landgericht hat meiner Streitwerte-Beschwerde nun vor wenigen Tagen nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung an das OLG Hamm gesendet. Nun bin ich etwas verunsichert, da ich ja einen konkreten Betrag zur Herabsetzung des Streitwertes benannt habe. Wird das OLG nun von sich aus einen neuen Streitwert festlegen, der ggf. auch höher als mein Antrag ist oder wird es entweder nur einen Streitwert festlegen wie beantragt wurde oder ansonsten es ganz ablehnen? Falls das so wäre, wäre es dann ratsam noch schnell an das OLG zu schreiben, dass es den Streitwert nach eigenem Ermessen festgelegen soll oder tut es das ohnehin, egal welche Zahl man beantragte? Danke
Das Gericht wird einen Streitwert im eigenen Ermessen, auch unabhängig von dem von Ihnen beantragten Werten festlegen. Dabei kann das Gericht auch einen höheren als den ursprünglichen Streitwert beschließen.