Frage zu Streitwertbeschwerde im Wettbewerbsrecht

| 14. März 2020 00:58 |
Preis: 28,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen mich vor einem Landgericht wurde ein Urteil auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz nach dem UWG erlassen, ich finde jedoch den Streitwert maßlos übertrieben. (32.500 Euro) Ich will deshalb Streitwertbeschwerde einreichen. Mein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zuvor mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Leider wurde auch mein Antrag auf Streitwertminderung (§ 12 UWG ) zurückgewiesen, weil ich auf die Abmahnung nicht richtig reagiert hätte und daher ein Prozess provoziert hätte. Ich habe alle möglichen Unterlagen eingereicht um zu zeigen, dass ich das finanziell nicht wirklich verkrafte. Das macht mich einfach fassungslos und mein Anwalt ist nicht motiviert.

Nun meine Frage: Da mein Anwalt natürlich keine Streitwertminderung will, schreibe ich die Beschwerde zum Streitwert selbst.
1. Können Sie mir bitte mitteilen, ob ich das direkt an das zuständige OLG schreiben soll, ob ich irgendwelche Anlagen beifügen muss oder ob sich das OLG die ganze Akte selbst holt?
2. Wird die Kostenfestsetzung während der Beschwerde erstmal ausgesetzt?
3. Sollte ich zunächst die Beschwerde gegen den Streitwert beantragen oder zugleich auch mich gegen die Ablehnung der Streitwertminderung beschweren?
4. Soll ich einen genauen Betrag nennen, auf die der Streitwert festgesetzt werden soll oder nur Herabsetzung fordern? Ich will nicht, dass ich wenn ich z.B. 5000 Euro fordere am Ende alles abgelehnt bekomme, weil ich zu "wenig" angegeben habe.
5. wie wäre die passende Formulierung dazu?
Die Gründe und die rechtlichen Dinge schreibe ich dann selbst, ich will nur nichts falsch machen.

Vielen Dank.

14. März 2020 | 14:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Streitwertbeschwerde ist beim Ausgangsgericht, also hier dem LG einzulegen. Hilft das LG dieser nicht ab, wird es die Beschwerde automatisch dem Beschwerdegericht (hier OLG) vorlegen. Anlagen müssen Sie nur mitschicken, so sie nicht in der Akte sind und die Beschwerde stützen.

2. Die Kostenfestsetzung wird während des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss bei erfolgreicher Beschwerde nachträglich korrigiert werden.

3. Die Beschwerden können Sie gleichzeitig stellen. Ob dies Sinn macht kann ohne tiefere Sachverhaltskenntnis nicht festgestellt werden.

4. Wenn Sie einen geringeren Streitwert für angemessen halten, sollten Sie diesen auch benennen. Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

5. Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:

"Es wird beantragt:

Der Streitwert wird von _________________________ EUR auf _________________________ EUR herabgesetzt/heraufgesetzt."

Eine Anmerkung dazu: Der von Ihnen genannte Streitwert erscheint in UWG-Sachen, auch ohne Kenntnis der Akte nicht überhöht, sondern bewegt sich im durchschnittlichen Bereich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2020 | 13:47

Guten Tag, also das Landgericht hat meiner Streitwerte-Beschwerde nun vor wenigen Tagen nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung an das OLG Hamm gesendet. Nun bin ich etwas verunsichert, da ich ja einen konkreten Betrag zur Herabsetzung des Streitwertes benannt habe. Wird das OLG nun von sich aus einen neuen Streitwert festlegen, der ggf. auch höher als mein Antrag ist oder wird es entweder nur einen Streitwert festlegen wie beantragt wurde oder ansonsten es ganz ablehnen? Falls das so wäre, wäre es dann ratsam noch schnell an das OLG zu schreiben, dass es den Streitwert nach eigenem Ermessen festgelegen soll oder tut es das ohnehin, egal welche Zahl man beantragte? Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2020 | 08:34

Das Gericht wird einen Streitwert im eigenen Ermessen, auch unabhängig von dem von Ihnen beantragten Werten festlegen. Dabei kann das Gericht auch einen höheren als den ursprünglichen Streitwert beschließen.

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2020 | 14:58

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